Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 4. Abschnitt - Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d) |
| 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 407 - 450) |
(1) Dem aus dem Ladeschein Berechtigten kann der Frachtführer nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Erklärungen im Ladeschein betreffen oder sich aus dem Inhalt des Ladescheins ergeben oder dem Frachtführer unmittelbar gegenüber dem aus dem Ladeschein Berechtigten zustehen. Eine Vereinbarung, auf die im Ladeschein lediglich verwiesen wird, ist nicht Inhalt des Ladescheins.
(2) Wird ein ausführender Frachtführer nach § 437 von dem aus dem Ladeschein Berechtigten in Anspruch genommen, kann auch der ausführende Frachtführer die Einwendungen nach Absatz 1 geltend machen.
Rechtsprechung zu § 447 HGB
4 Entscheidungen zu § 447 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 26.05.2003 - II ZR 169/02
Gesellschaftsrecht - Folgen von Bilanzierungsfehler bei der Auseinandersetzung
- BGH, 29.01.1968 - II ZR 193/65
- BFH, 10.11.1966 - V 73/64
- AG Duisburg-Ruhrort, 12.12.1974 - 6 C 865/74
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Handelsrecht, Gesellschaftsrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Rechtsanwältin / Rechtsanwalt für den Bereich Gesellschafts- und Steuerrecht
Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft
Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft
27.09.2012
Rechtsanwalt (m/w) Steuerrecht, Handels u. Gesellsch.recht
Haferkamp Personalvermittlung
Haferkamp Personalvermittlung
Oldenburg (Oldb)
28.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Handelsrecht, Gesellschaftsrecht