Rechtsprechung zu § 159 InsO
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BGH, 11.05.2006 - I ZR 206/02 - Insolvenzwarenverkauf

Führt ein Insolvenzverwalter im Rahmen der Liquidierung eines Unternehmens eine Verkaufsveranstaltung durch, ist bei der Anwendung der §§ 7, 8 UWG a. F. der besonderen Situation in der Insolvenz Rechnung zu tragen. Maßstab für die Beurteilung, ob eine unzulässige Sonderveranstaltung vorliegt, ist daher der regelmäßige Geschäftsverkehr eines Unternehmens in der Insolvenz. Im Hinblick auf das in § 159 InsO geregelte Gebot, die Abwicklung unverzüglich durchzuführen, ist bei diesem ein kurzfristiger freihändiger Abverkauf der Ware erforderlich.

UWG a. F. §§ 7, 8; InsO § 159

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BGH, 20.02.2003 - IX ZR 81/02

1. Die 4 % ige Feststellungskostenpauschale gebührt der Insolvenzmasse auch für sicherungshalber abgetretene Forderungen, die nach Insolvenzeröffnung durch direkte Leistung an den absonderungsberechtigten Gläubiger getilgt werden.

2. Für sicherungshalber abgetretene Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung getilgt werden, gebühren der späteren Insolvenzmasse grundsätzlich weder Feststellungs- noch Verwertungskosten.

3. Das für das Eröffnungsverfahren erlassene insolvenzgerichtliche Verbot an Drittschuldner, an den (Insolvenz-) Schuldner zu zahlen, die Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters zum Forderungseinzug sowie das Gebot an die Drittschuldner, an den vorläufigen Verwalter zu zahlen, wirken von sich aus nicht gegenüber Sicherungsnehmern.

4. Eine Verzinsungspflicht nach § 169 Satz 2 InsO setzt voraus, daß gerade auch der anspruchstellende Gläubiger durch gerichtliche Anordnung an der Verwertung gehindert worden ist.

5. Das vom Insolvenzgericht für das Eröffnungsverfahren erlassene Zwangsvollstreckungsverbot hindert für sich Sicherungsnehmer nicht, ihre vertraglichen Rechte ohne Vollstreckungsmaßnahmen durchzusetzen.

6. Verzinsung abgetretener Forderungen gebührt dem absonderungsberechtigten Sicherungsnehmer regelmäßig erst ab dem Tage nach dem Zahlungseingang, sofern sich der Insolvenzverwalter vom Berichtstermin an ordnungsgemäß um den Forderungseinzug bemüht hat.

7. Die Zinszahlungspflicht der Insolvenzmasse endet nicht schon mit der Verwertungshandlung, sondern erst mit der Auskehr des Erlöses an den Absonderungsberechtigten.

InsO §§ 21 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 2 Nr. 3, 22, 23 Abs. 1 Satz 3, 159, 169, 170, 171

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BGH, 14.12.2000 - IX ZB 105/00

a) Dem vorläufigen Insolvenzverwalter obliegt es regelmäßig nicht, Schuldnervermögen i. S. der §§ 159, 165 ff. InsO zu verwerten.

b) Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der Wert des von ihm verwalteten Vermögens bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung. Mit Aus- oder Absonderungsrechten belastete Gegenstände sind zu berücksichtigen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in nennenswertem Umfang befaßt hat. Das Ergebnis einer mutmaßlichen Verwertung ist grundsätzlich unerheblich.

c) Bemißt sich der für den vorläufigen Insolvenzverwalter zu errechnende Gebührensatz aufgrund einer Wertberechnung, die in beträchtlichem Umfange auch aus- oder absonderungsbelastete Gegenstände umfaßt, so ist regelmäßig ein Abschlag geboten, wenn die Bearbeitung der Aus- oder Absonderungsrechte nicht einen erheblichen Teil der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgemacht hat. Bei der Bemessung sonstiger Zuschläge ist jeweils zu berücksichtigen, inwieweit sich die besonders zu vergütende Tätigkeit gerade auch auf die Aus- oder Absonderungsrechte erstreckt hat.

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3, § 22, § 63, § 165 ff.; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 2, § 3, § 10, § 11 Abs. 1

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BGH, 21.02.2008 - IX ZB 62/05

Ein Verbraucher- oder Kleininsolvenzverfahren wird nach dem Tod des Schuldners ohne Unterbrechung als allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren fortgesetzt.

Wird der Treuhänder von dem Insolvenzgericht nach dem Tod des Schuldners nicht zum Nachlassinsolvenzverwalter ernannt, kann er lediglich die Vergütung eines Treuhänders beanspruchen. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung des Treuhänders kommt in Betracht, wenn er nach dem Tod des Schuldners Tätigkeiten entfaltet, die typischerweise in den Aufgabenbereich eines Nachlassinsolvenzverwalters fallen.

InsO §§ 304, 315; InsVV § 13

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BGH, 27.07.2006 - IX ZB 204/04

a) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt einen Insolvenzgrund im Zeitpunkt der Eröffnung voraus.

b) Lagen die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung nicht vor, ist der Eröffnungsbeschluss aufzuheben und der Eröffnungsantrag abzuweisen.

c) Waren die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung erfüllt, kann der nachträgliche Wegfall des Insolvenzgrundes nur im Verfahren des § 212 InsO geltend gemacht werden.

d) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts aussetzen.

InsO §§ 16, 17, 34, 212; ZPO § 571 Abs. 2, § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3

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BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04

Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt dem Bewerber um das Amt eines Insolvenzverwalters einen Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens nach § 56 Abs. 1 InsO.

Es ist mit dem grundgesetzlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar, eine Anfechtung der Bestellung zum Insolvenzverwalter durch Mitbewerber und einen vorläufigen Rechtsschutz zur Verhinderung der Bestellung zu versagen.

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BGH, 16.02.2006 - IX ZR 26/05

a) Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Zinszahlung ab dem Berichtstermin entfällt, soweit die Verwertung sich aus Gründen verzögert, die nicht insolvenzspezifischer Natur sind.

b) Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die einen Zinsanspruch des Gläubigers ausschließen, trägt der Insolvenzverwalter; ihm kommt die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute.

c) Die Höhe des Zinsanspruchs richtet sich nach den Zinsen, die der Gläubiger aus dem ungestörten Schuldverhältnis mit dem Schuldner beanspruchen konnte; sie beträgt jedoch mindestens 4 %.

d) Der Insolvenzverwalter ist auch zur Verwertung der Gegenstände berechtigt, deren Gebrauch der Schuldner einem Dritten gewerblich gegen Entgelt überlassen hat.

InsO § 169, 166 Abs. 1; ZPO § 287

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BGH, 12.01.2006 - IX ZB 127/04

Wirkt der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt an einer zum Zweck der Sanierung schon im Eröffnungsverfahren durchgeführten Unternehmensübertragung mit, kann dies einen Zuschlag zum Regelbruchteil der fiktiven Insolvenzverwaltervergütung rechtfertigen, wenn das Insolvenzgericht oder die Gläubiger seiner Mitwirkung zugestimmt haben.

InsVV §§ 3, 10, 11 Abs. 1

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BFH, 18.08.2005 - V R 31/04

1. Verwertet ein Insolvenzverwalter freihändig eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht eines Sicherungsgebers besteht, so erbringt er dadurch keine Leistung gegen Entgelt an den Sicherungsgeber. Die Verwertungskosten, die der Insolvenzverwalter in diesem Fall kraft Gesetzes vorweg für die Masse zu entnehmen hat, sind kein Entgelt für eine Leistung.

2. Vereinbaren der absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger und der Insolvenzverwalter, dass der Insolvenzverwalter ein Grundstück für Rechnung des Grundpfandgläubigers veräußert und vom Veräußerungserlös einen bestimmten Betrag für die Masse einbehalten darf, führt der Insolvenzverwalter neben der Grundstückslieferung an den Erwerber eine sonstige entgeltliche Leistung an den Grundpfandgläubiger aus. Der für die Masse einbehaltene Betrag ist in diesem Fall Entgelt für eine Leistung.

UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1; InsO §§ 50, 51, 55, 166, 170, 171

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BFH, 12.12.2001 - XI R 56/00

Ein Rechtsanwalt erzielt als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Sie können unter den Voraussetzungen der sog. Vervielfältigungstheorie als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu beurteilen sein.

EStG § 15 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 3; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2; BRAO § 3 Abs. 1

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