Rechtsprechung zu § 174 InsO
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BGH, 05.07.2007 - IX ZR 221/05
a) Meldet der Gesellschafter ein eigenkapitalersetzendes Darlehen zur Insolvenztabelle an, ist aber der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot der Durchführung staatlicher oder aus staatlichen Mitteln gewährter Beihilfen nach dem EG-Vertrag nichtig, ist die Klage auf Feststellung des vom Verwalter bestrittenen Anspruchs als Darlehensforderung unzulässig; es bedarf einer Neuanmeldung des Rückforderungsanspruchs.
b) Ist die Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Rückforderung einer Beihilfe verpflichtet, ist diese Rückforderung eine einfache Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO; dem Umstand, dass sie den Regeln über eigenkapitalersetzende Darlehen unterliegt, kommt keine Bedeutung zu.
InsO §§ 38, 39 Abs. 1 Nr. 5, §§ 174, 181, 183; EG Art. 87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 2 und 3
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BGH, 01.12.2005 - IX ZR 95/04
Die Feststellung der titulierten Forderung zur Insolvenztabelle setzt die Vorlage des Originaltitels weder im Prüfungstermin noch im Feststellungsrechtsstreit voraus.
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BGH, 18.01.2007 - IX ZR 176/05
a) Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ein, kann der Insolvenzgläubiger Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrundes erheben.
b) Kann der Arbeitgeber seine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Sozialversicherung wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, liegt der Tatbestand des § 266a StGB grundsätzlich nicht vor.
InsO § 174 Abs. 2, § 184 Satz 1, § 302 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 2 L; StGB § 266a
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BVerwG, 03.11.2005 - 7 C 27.04
Altlast; Altlastenerkundung; Eigenkontrollmaßnahmen; Bodenkontamination; Munitionsanstalt; sprengstofftypische Verbindungen; Grundwassergefährdung; Kriegsfolgen; Ansprüche gegen das Deutsche Reich; Erlöschen von Ansprüchen gegen das Deutsche Reich; materielle Polizeipflichten; "Staatsbankrott"; Ordnungspflichten im Konkurs; Gesetzgebungskompetenz; Regelung des aktiven und passiven Reichsvermögens.
Unter die Erlöschensregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AKG fallen auch materielle Ordnungspflichten des Deutschen Reiches.
AKG § 1 Abs. 1 und 2, §§ 26, 27; BGB § 194 Abs. 1; BBodSchG § 2 Abs. 3 und 5, § 15 Abs. 2; InsO §§ 38, 87, §§ 174 ff.
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BGH, 12.06.2008 - IX ZR 100/07
Erhebt der Insolvenzverwalter gegenüber der Anmeldung einer Forderung, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung hergeleitet wird, einen auf den Rechtsgrund beschränkten Widerspruch, hat der Gläubiger ein rechtliches Interesse daran, die Wirkungslosigkeit dieses Widerspruchs feststellen zu lassen.
Hängt der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht ab, steht dem Insolvenzverwalter ein auf den Rechtsgrund der angemeldeten Forderung beschränktes Widerspruchsrecht nicht zu (Fortführung von BGH WM 2008, 650).
ZPO § 256 Abs. 1; InsO § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 1, § 179 Abs. 1, § 302 Nr. 1
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BGH, 17.01.2008 - IX ZR 220/06
Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung nachträglich angemeldete Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, in die Tabelle einzutragen.
Dieser Nachtragsanmeldung kann nur der Schuldner widersprechen, wenn der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht abhängt.
Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, unrichtig, so ist dagegen eine Tabellenbeschwerde in Gesetzesanalogie zur Verzeichnisbeschwerde unstatthaft.
Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, lückenhaft, so kann der betroffene Gläubiger den Rechtsgrund seiner festgestellten Forderung nur außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner im Klagewege geltend machen. Eine Tabellenfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter ist unzulässig.
InsO § 6 Abs. 1, § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 177 Abs. 1 Satz 3, § 178 Abs. 1 und 3, § 179 Abs. 1, § 183 Abs. 1, § 184, § 194 Abs. 2 und 3, § 197 Abs. 3
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BGH, 23.10.2003 - IX ZR 165/02
a) Geht der Gläubiger im Feststellungsverfahren nach § 179 InsO von dem angemeldeten Rückzahlungsanspruch aus Wandelung auf die Geltendmachung eines Nichterfüllungsschadens über, so ist die Klage unzulässig, wenn die neue Forderung nicht zur Tabelle angemeldet wurde (im Anschluß an BGH, Urt. v. 27. September 2001 - IX ZR 71/ 00, WM 2001, 2180).
b) Eine allgemeine Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung eines unbezifferten Insolvenzanspruchs ist unzulässig.
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BFH, 18.12.2002 - I R 33/01
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Abschluss der Prüfungen gemäß §§ 176, 177 InsO dürfen grundsätzlich keine Bescheide mehr erlassen werden, in denen Besteuerungsgrundlagen festgestellt oder festgesetzt werden, die die Höhe der zur Insolvenztabelle anzumeldenden Steuerforderungen beeinflussen können.
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