Rechtsprechung zu § 204 InsO
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BGH, 01.12.2005 - IX ZB 17/04

a) Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist auch im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig.

b) Gegenstände der Masse werden auch dann nachträglich ermittelt, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger einen zunächst nicht erwarteten Übererlös erzielt.

InsO § 203 Abs. 1

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BGH, 10.07.2008 - IX ZB 172/07

Ein von dem Schuldner gegen den Treuhänder wegen der Ausschüttung unpfändbaren Vermögens erwirkter Schadensersatzanspruch fällt als Einzelschaden, der einen Ausgleich für diese die Gläubiger rechtswidrig begünstigende Maßnahme bildet, nicht in die Insolvenzmasse und unterliegt keiner Nachtragsverteilung.

InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3, § 60

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BGH, 06.12.2007 - IX ZB 229/06

Die Anordnung der Nachtragsverteilung wegen eines versehentlich nicht verwerteten Grundstücks ist unzulässig, wenn vor der Anordnung die Auflassung erklärt und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt vom Erwerber oder vom Notar für diesen gestellt worden war.

InsO § 91 Abs. 2, § 203; BGB § 878

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