Rechtsprechung zu § 21 InsO
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BGH, 10.07.2008 - IX ZB 122/07

Der verbliebene Geschäftsführer der GmbH kann den von dem abberufenen Geschäftsführer vor seiner Abberufung gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 InsO zurücknehmen, wenn sich dies nicht als rechtsmissbräuchlich darstellt.

InsO § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2, § 21; BGB § 242

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BGH, 17.07.2003 - IX ZB 10/03

Hat das Insolvenzgericht angeordnet, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, rechtfertigt dies bei der gesonderten Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters keinen generellen Zuschlag von 10 % auf den Ausgangssatz von 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters (Ergänzung zum Senatsbeschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/ 02, z. V. b.).

InsVV § 11; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2

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BGH, 24.01.2008 - IX ZR 201/06

Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist insolvenzrechtlich nicht verpflichtet, der Weiterleitung von Mietzahlungen, die der Schuldner als Zwischenvermieter erhält, an den Hauptvermieter zuzustimmen. Die Unterlassung der Mietzahlung kann ein fristloses Kündigungsrecht des Vermieters, jedoch keine Masseschuld begründen (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9. März 2005 - VIII ZR 394/ 03, ZIP 2005, 1085).

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 55 Abs. 2, §§ 60, 112

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BGH, 21.09.2006 - IX ZR 173/02

Zur Berechtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters, die Genehmigung von Lastschriften zu verweigern (im Anschluss an BGHZ 161, 49)

InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, § 60

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BVerwG, 18.01.2006 - 6 C 21.05

Beigeladener, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gewerbetreibender, Gewerbeuntersagung, Insolvenzverfahren, Insolvenzverwalter, Sprungrevision, Zustimmung.

Im Gewerbeuntersagungsrechtsstreit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, über deren Vermögen während des Anfechtungsprozesses das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, muss der beigeladene Insolvenzverwalter zur wirksamen Einlegung einer zugelassenen Sprungrevision die Zustimmungen des Beklagten und der klagenden Gesellschaft der Revisionsschrift beifügen.

Die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision wird nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, wenn der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist lediglich eine anwaltlich beglaubigte Ablichtung der Zustimmungserklärung vorlegt (wie Beschluss vom 25. August 2005 - BVerwG 6 C 20. 04 - NJW 2005, 3367).

GewO §§ 12, 35; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4, § 66 Abs. 1; InsO §§ 1, 21, 35 Abs. 1, § 80 Abs. 1, § 157 Satz 1, § 259 Abs. 1, § 260; VwGO § 134 Abs. 1

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BGH, 15.12.2005 - IX ZR 156/04

a) Der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter schafft für den Gläubiger grundsätzlich einen anfechtungsfesten Vertrauenstatbestand, wenn er der Erfüllung einer Altverbindlichkeit zustimmt, die auf einer vertraglichen Vereinbarung beruht, welche den Gläubiger zugleich verpflichtet, neue Leistungen an das Schuldnerunternehmen zu erbringen.

b) Hat der vorläufige Insolvenzverwalter den gegen die Zustimmung zunächst erklärten Widerstand aufgegeben, weil dies infolge der Marktmacht des Gläubigers zur Fortführung des Unternehmens erforderlich war, so ist er nach Verfahrenseröffnung nicht gehindert, die Tilgung der Altverbindlichkeiten anzufechten.

c) Der Insolvenzverwalter hat die Umstände darzulegen und zu beweisen, die ihn berechtigen, trotz Zustimmung des vorläufigen Verwalters die Befriedigung einer Altforderung anzufechten, obwohl sie auf einer Vereinbarung beruht, die den Gläubiger zu neuen Leistungen an das Schuldnerunternehmen verpflichtet hat.

d) Hat der Gläubiger für die Bezahlung von Altforderungen auf Aus- oder Absonderungsrechte verzichtet, fehlt es an einem mit dem Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden Sondervorteil, es sei denn, der Wert dieser Rechte ist offenkundig weitaus geringer als die befriedigte Altforderung.

InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BGB § 242

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BAG, 08.04.2003 - 2 AZR 15/02

Kündigung - Insolvenz - Nachteilsausgleich als Insolvenzforderung

Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer dem Kläger am 27. Januar 2000 durch den Geschäftsführer der Schuldnerin mit Zustimmung des Insolvenzverwalters ausgesprochenen, betriebsbedingten fristgerechten Kündigung, um die Wirksamkeit einer weiteren, dem Kläger am 14. Februar 2000 ...

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BAG, 04.12.2002 - 10 AZR 16/02

Nachteilsausgleich als Insolvenzforderung

Führt der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung durch, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, so sind die daraus folgenden Ansprüche entlassener Arbeitnehmer auf Nachteilsausgleich im nach Zugang der Kündigungen eröffneten Insolvenzverfahren auch dann einfache Insolvenzforderungen, wenn die Kündigungen in Absprache mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter und mit dessen Zustimmung erfolgten.

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BGH, 26.10.2006 - IX ZB 163/05

Der vorläufige Verwalter hat kein Recht zur sofortigen Beschwerde gegen die Aufhebung eines allgemeinen Verfügungsverbots.

InsO §§ 6, 7, 25

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BGH, 13.07.2006 - IX ZR 57/05

a) Dem Sicherungseigentümer steht kein Anspruch auf Herausgabe des Entgelts zu, das im Eröffnungsverfahren durch Vermietung der sicherungsübereigneten Sache erzielt worden ist.

b) Die Zusage des vorläufigen "schwachen" Insolvenzverwalters, das während des Eröffnungsverfahrens erzielte Nutzungsentgelt an den Sicherungseigentümer auszukehren, begründet keine Masseverbindlichkeit.

InsO § 22 Abs. 2, § 55 Abs. 2, § 170 Abs. 1 Satz 2, § 172

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