Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34) |
(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Das Gericht kann insbesondere
| 1. | einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Abs. 3 und die §§ 56, 56a, 58 bis 66 entsprechend gelten; | |
| 1a. | einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden; | |
| 2. | dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind; | |
| 3. | Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; | |
| 4. | eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten; | |
| 5. | anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend. |
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.
(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 21 InsO
857 Entscheidungen zu § 21 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 03.12.2009 - IX ZR 7/09
Insolvenzrecht - Formularmäßige Pauschalanordnung sind unwirksam
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 22.03.2012 - 1 BvR 3169/11
Insolvenzrecht - Begrenzter Nutzungsausfall kein Grundrechtseingriff!
- KG, 11.12.2008 - 23 U 115/08
Mietrecht - Ist Anspruch des Vermieters auf Mietzahlung eine Insolvenzforderung?
- LG Berlin, 28.04.2008 - 14 O 475/07
Insolvenzverfahren: Reichweite der Anordnung eines Einzugs- und ...
- BVerfG, 22.03.2012 - 1 BvR 3169/11
- BGH, 07.02.2013 - IX ZB 43/12
Verfahrensrecht - Rechtsmittel gegen Entscheidung des Insolvenzgerichts?
- BGH, 24.09.2009 - IX ZB 38/08
Insolvenzrecht - Keine Durchsuchung der Räume von nicht beteiligten Dritten
- LG Kleve, 04.04.2013 - 4 T 32/13
Insolvenz; Insolvenzeröffnungsverfahren; vorläufiger Gläubigerausschuss; ...
- BGH, 28.06.2012 - IX ZR 219/10
Insolvenzrecht - Zurückbuchung von Lastschriften durch die Schuldnerbank
- BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 727/07
Betriebsrentenanpassung im Konzern
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Freshfields Bruckhaus Deringer
27.09.2012
Hogan & Hartson Raue
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Insolvenzrecht
Literatur im Internet zu § 21 InsO
- Die Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Begründung von Masseverbindlichkeiten (§§ 21, 61 InsO)
von Michaela Weis (Dissertation, PDF-Format)
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 102 (Einschränkung eines Grundrechts)
- Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
- Gegenstände mit Absonderungsrechten
- § 169 (Schutz des Gläubigers vor einer Verzögerung der Verwertung)
- Eigenverwaltung
- § 270b (Vorbereitung einer Sanierung)
- Internationales Insolvenzrecht
- Ausländisches Insolvenzverfahren
- § 344 (Sicherungsmaßnahmen)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 12 (Insolvenzverfahren)
- InsO
- Allgemeine Vorschriften
- § 6 (Sofortige Beschwerde) (zu § 21 I 2)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 88 (Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung) (zu § 21 II Nr. 3)
- Verordnung über Insolvenzverfahren (InsVfVO)
- Sekundärinsolvenzverfahren
- Art. 38 (Sicherungsmaßnahmen)