Insolvenzordnung

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10)   

§ 6
Sofortige Beschwerde

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

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Literatur im Internet zu § 6 InsO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 6 InsO:
    InsO
      Allgemeine Vorschriften
        § 4d (Rechtsmittel)
     
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 21 I 2 (Anordnung vorläufiger Maßnahmen)
          § 34 (Rechtsmittel)
        Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
          § 57 S. 3 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters)
          § 58 II 3 (Aufsicht des Insolvenzgerichts)
          § 59 II (Entlassung des Insolvenzverwalters)
          § 64 III (Festsetzung durch das Gericht)
          § 70 S. 3 (Entlassung)
          § 75 III (Antrag auf Einberufung)
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