Insolvenzordnung

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10)   
§ 6
Sofortige Beschwerde

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

Rechtsprechung zu § 6 InsO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Prozeßkostenhilfe Verbraucherinsolvenz, 16.3.00 (BGHZ 144, 78) 
    §§ 6, 7 InsO, § 127 II, III ZPO, § 568 II 1 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, keine weitere Beschwerde gegen die Prozeßkostenhilfeentscheidung des Insolvenzgerichts

Literatur im Internet zu § 6 InsO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 6 InsO:
    InsO
      Allgemeine Vorschriften
        § 4d (Rechtsmittel)
     
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 21 I 2 (Anordnung von Sicherungsmaßnahmen)
          § 34 (Rechtsmittel)
        Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
          § 57 S. 3 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters)
          § 58 II 3 (Aufsicht des Insolvenzgerichts)
          § 59 II (Entlassung des Insolvenzverwalters)
          § 64 III (Festsetzung durch das Gericht)
          § 70 S. 3 (Entlassung)
          § 75 III (Antrag auf Einberufung)

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