Insolvenzordnung
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10) |
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
Rechtsprechung zu § 6 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 406 Entscheidungen zu § 6 InsO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Prozeßkostenhilfe Verbraucherinsolvenz, 16.3.00 (BGHZ 144, 78)
§§ 6, 7 InsO, § 127 II, III ZPO, § 568 II 1 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, keine weitere Beschwerde gegen die Prozeßkostenhilfeentscheidung des Insolvenzgerichts
Literatur im Internet zu § 6 InsO
Querverweise
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