Insolvenzordnung
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10) |
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
Rechtsprechung zu § 6 InsO
1.308 Entscheidungen zu § 6 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 07.02.2013 - IX ZB 43/12
Verfahrensrecht - Rechtsmittel gegen Entscheidung des Insolvenzgerichts?
- BGH, 25.09.2008 - IX ZB 131/07
Insolvenzrecht - Erledigungserklärung bezüglich des Eröffnungsantrags
- BGH, 16.03.2000 - IX ZB 2/00
Anfechtung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Prozeßkostenhilfeentscheidung
- BGH, 20.05.2010 - IX ZB 223/07
Verfahrensrecht - Unstatthafte Rechtsbeschwerde wg. unstatthafter Erstbeschwerde
- BGH, 25.06.2009 - IX ZB 84/08
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines ...
- BGH, 18.01.2007 - IX ZB 107/06
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren
- BGH, 23.06.2005 - IX ZB 397/02
Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Mitteilung, der ...
- BGH, 29.09.2011 - IX ZA 74/11
Verfahrensrecht - Ablehnung eines Kostenhilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit
- BGH, 07.07.2005 - IX ZB 125/05
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