Gewerbeordnung

   1. Titel - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 13)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 12
Insolvenzverfahren

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, finden während eines Insolvenzverfahrens, während der Zeit, in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind, und während der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) keine Anwendung in bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde.

Rechtsprechung zu § 12 GewO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 12 GewO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 12 GewO:

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 12 GewO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht