Gewerbeordnung
1. Titel - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 13c) |
1Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit
1. | eines Insolvenzverfahrens, | |
2. | in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind, | |
3. | der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder | |
4. | in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt, |
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde. 2Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) vom 22.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) | 22.12.2020 | |
31.12.2020 | Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht | 22.12.2020 | |
12.12.2012 | Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze | 05.12.2012 |
erbringung, Niederlassung § 5Zulassungs-
beschränkungen § 6Anwendungsbereich § 6aEntscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion § 6bVerfahren über eine einheitliche Stelle; Europäischer Berufsausweis; Verordnungs-
ermächtigung § 6cInformations-
pflichten für Dienstleistung-
serbringer § 7Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeits-
überprüfung § 8(weggefallen) § 9(weggefallen) § 10(weggefallen) § 11Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungs-
ermächtigung § 11aVermittlerregister § 11bBewacherregister; Verordnungs-
ermächtigung § 11cÜbermittlung personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bei reglementierten Berufen § 11dZusammenarbeit der Behörden § 12Insolvenzverfahren und Restrukturierungs-
sachen § 13Erprobungsklausel § 13aAnzeige der grenz-
überschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen § 13bAnerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen § 13cAnerkennung von ausländischen Befähigungs-
nachweisen
Rechtsprechung zu § 12 GewO
235 Entscheidungen zu § 12 GewO in unserer Datenbank:
- VG Regensburg, 22.11.2012 - RN 5 K 12.26
Kein Eintritt der Sperrwirkung des § 12 GewO, wenn die Voraussetzungen des § 12 ...
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Gewerbeuntersagung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit - Maßgeblicher ...
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- VGH Bayern, 28.10.2021 - 22 ZB 21.1923
Gewerbeuntersagung wegen einer auf ungeordneten Vermögensverhältnissen beruhenden ...
- OVG Niedersachsen, 27.07.2016 - 7 ME 81/16
Auswahlentscheidung; Jugendzelt; Marktzulassung; Vergaberichtlinien; ...
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Berufsfreiheit; Förderung; Förderzweck; Insolvenz; Insolvenzverwalter; ...
Zum selben Verfahren:
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- VG Darmstadt, 07.02.2011 - 7 L 1768/10
Gewerbeuntersagung
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 12 GewO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff. (Ziele des Insolvenzverfahrens)