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   OVG Niedersachsen, 27.07.2016 - 7 ME 81/16   

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OVG Niedersachsen, 27.07.2016 - 7 ME 81/16 (https://dejure.org/2016,22228)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.07.2016 - 7 ME 81/16 (https://dejure.org/2016,22228)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. Juli 2016 - 7 ME 81/16 (https://dejure.org/2016,22228)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Stoppelmarkt in Vechta: Neue Entscheidung über die Zulassung eines Wirtschaftszeltes erforderlich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Stoppelmarkt in Vechta: Neue Entscheidung über die Zulassung eines Wirtschaftszeltes erforderlich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14

    Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.07.2016 - 7 ME 81/16
    Der beschließende Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 07. Oktober 2014 (7 LA 71/13) unter Hinweis auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, da sich im Hinblick auf ein bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängiges Revisionsverfahren (Az. 8 C 6.14) Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Frage der Sperrwirkung des § 12 GewO für das Gewerbeuntersagungsverfahren ergäben, die höchstrichterlich noch nicht geklärt seien.

    Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, Urt. v. 15.04.2015 - 8 C 6.14 -, juris Rn. 17 mwN).

    Sofern die Untersagung der derzeitigen Tätigkeit des Klägers als technischer Betriebsleiter nicht erforderlich iSv § 35 Abs. 1 GewO sein sollte, kann der Kläger insoweit auf das Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO verwiesen werden (Nds. OVG, Urt. v. 07.11.1997, aaO Rn. 41; BVerwG, Urt. v. 15.04.2015, a.a.O., juris Rn. 26 u. 27; Wittmann, GewArch 2011, S. 338ff., 345).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seinem Urteil vom 15. April 2015 (Az. 8 C 6.14, juris Rn. 23ff.) ausgeführt:.

    Denn für den Fall, dass Aussicht auf eine Sanierung der Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden im Wege insolvenzrechtlicher Maßnahmen besteht oder ein Sanierungserfolg jedenfalls möglich erscheint, wird vom Vorliegen "besonderer Gründe" im Sinne des § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO auszugehen sein, weil es dann nicht mehr aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist, den Betroffenen trotz fehlender Gefährdung des Geschäftsverkehrs länger von der Ausübung des Gewerbes fernzuhalten und dadurch den Sanierungserfolg zu gefährden" (BVerwG, Urt. v. 15.04.2015 - 8 C 6.14 -, juris Rn. 27 m. zahlr. Nachw.).".

    Das ist ebenfalls durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015 (Az. 8 C 6.14 -, juris) geklärt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht seit Inkrafttreten der Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO am 1. Mai 1974 eine deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits (BVerwG, Urt. v. 15.04.2015, aaO juris Rn. 12ff. mwN).

  • BVerwG, 15.02.1995 - 1 B 19.95

    Unselbständige leitende Beschäftigung - Teilbereich - Revision - Uneingeschränkte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.07.2016 - 7 ME 81/16
    Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass mit der Schaffung dieser Befugnis zur Untersagung einer derartigen unselbständigen leitenden Tätigkeit durch die Novellierung des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO durch das Gesetz vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 721) Gesetzeslücken geschlossen werden sollten (BVerwG, Beschl. v. 15.02.1995 - 1 B 19.95 -, juris Rn. 3).

    Unzuverlässigen Personen sollte nicht nur die Ausübung selbständiger Gewerbe, sondern auch unselbständige leitende Tätigkeiten untersagt werden können, um ein Ausweichen in die Betätigung als Betriebsleiter oder als Vertreter gewerbetreibender natürlicher Personen oder Personenvereinigungen zu verhindern, was nach der bis dahin bestehenden Rechtslage nicht möglich gewesen sei (BVerwG, Beschl. v. 15.02.1995, aaO unter Hinweis auf BT-Drs. 10/318, S. 50).

    Wie unter Umständen nur eine Teiluntersagung des ausgeübten Gewerbes zulässig ist, darf auch die Erstreckung einer Untersagung auf unselbständige leitende Tätigkeiten nur ausgesprochen werden, soweit sie erforderlich ist (BVerwG, Beschl. v. 15.02.1995, aaO, juris Rn. 3 mwN).

    Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der unzuverlässige Gewerbetreibende nur in einem Teilbereich unselbständig tätig werden wird, ist, wenn es sich dabei überhaupt um eine Betätigung als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO handeln sollte, unter Umständen eine vollumfängliche Untersagung nicht nötig (BVerwG, Beschl. v. 15.02.1995, aaO mwN).

    Denn maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit auch der erweiterten Gewerbeuntersagung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BVerwG, Beschl. v. 15.02.1995, aaO).

  • OVG Niedersachsen, 07.11.1997 - 7 L 4093/96

    Gewerbeuntersagung; Untersagung jeglicher; Betriebsleitung (Untersagung);

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.07.2016 - 7 ME 81/16
    Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, dass sich die technische Leitung von der mit unternehmerischen Entscheidungen verbundenen kaufmännischen Leitung trennen lässt (Nds. OVG, Urt. v. 07.11.1997 - 7 L 4093/96 -, juris Rn. 36, 37).

    Ob allgemein eine Vermutung dafür besteht, dass (auch) der Betriebsleiter maßgeblichen Einfluss auf den Betriebsablauf hat und dies allein bereits die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragter Person rechtfertigen kann (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 07.11.1997, aaO Rn. 39), mag dahinstehen.

    Sofern die Untersagung der derzeitigen Tätigkeit des Klägers als technischer Betriebsleiter nicht erforderlich iSv § 35 Abs. 1 GewO sein sollte, kann der Kläger insoweit auf das Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO verwiesen werden (Nds. OVG, Urt. v. 07.11.1997, aaO Rn. 41; BVerwG, Urt. v. 15.04.2015, a.a.O., juris Rn. 26 u. 27; Wittmann, GewArch 2011, S. 338ff., 345).

  • BVerwG, 18.01.2006 - 6 C 21.05

    Beigeladener, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gewerbetreibender,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.07.2016 - 7 ME 81/16
    Eine Aussetzung des Verfahrens sei nicht geboten gewesen, da die Untersagungsverfügung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Insolvenzmasse betreffe, sondern sich gegen den Gewerbetreibenden als Person richte (BVerwG, Beschl. v. 18.01.2006 - 6 C 21.05 -, GewArch 2006, 387).
  • VGH Hessen, 21.11.2002 - 8 UE 3195/01

    Anfechtung einer Gewerbeuntersagung - Auswirkung eines Insolvenzverfahren - keine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.07.2016 - 7 ME 81/16
    § 12 GewO, wonach Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes ermöglichen, während eines Insolvenzverfahrens keine Anwendung finden, greife nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes nicht ein, wenn die Gewerbeuntersagung - wie hier - bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgesprochen worden sei (Hess. VGH, Urt. v. 21.11.2002 - 8 UE 3195/01 -, juris).
  • VG Sigmaringen, 21.12.2020 - 7 K 3840/20

    Gemeinderatsbeschluss über Bauplatzvergabe nach Richtlinien; Anforderungen der

    Faktisch dürfte das darauf hinauslaufen, dass die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts ein neues Verfahrenskonzept in Form von überarbeiteten Vergaberichtlinien aufstellt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 7 ME 81/16 -, juris, Rn. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2016 - 6 S 2207/16

    Änderung der Veranstaltungsbedingungen für einen Markt während des

    Letztlich führt der Umstand, dass die Antragsgegnerin die bereits am 14.03.2016 verbindlich festgelegte Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien nicht vor ihrer Zulassungsentscheidung bekannt gegeben hat, zu keinem Anspruch des Antragstellers auf erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Zulassung zum Christkindlesmarkt in Karlsruhe, wobei der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend der Frage nachgeht, ob hierin ein Verfahrensfehler liegt, weil gegen das Gebot der fairen und transparenten Verfahrensgestaltung verstoßen wurde (vgl. dazu etwa: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 27.07.2016 - 7 ME 81/16 -, NordÖR 2016, 431; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.07.2015 - 4 B 709/15 -, NWVBl 2016, 121; Bay. VGH, Urteil vom 22.07.2015 - 22 B 15.620 -, GewArch 2015, 460).
  • VG Sigmaringen, 03.03.2022 - 14 K 4018/21

    Ulm-Jungingen: Bauplatzvergaberichtlinie ist voraussichtlich rechtswidrig

    Faktisch dürfte das darauf hinauslaufen, dass die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts ein neues Verfahrenskonzept in Form von überarbeiteten Vergabeleitlinien aufstellt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 7 ME 81/16 -, juris, Rn. 4; VG Sigmaringen, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 7 K 3840/20 -, juris, Rn. 85).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.2017 - 9 S 2244/15

    Höhe von Investitionshilfen aus dem Ausgleichstock für die Sanierung von

    Die insoweit vor allem im Bereich von Zulassungsentscheidungen bei begrenzten Kapazitäten im Gewerberecht entwickelten Grundsätze (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.11.2016 - 6 S 2207/16 -, VBlBW 2017, 253; BayVGH, Beschluss vom 12.08.2013 - 22 CE 13.970 -, NVwZ-RR 2013, 933; NdsOVG, Beschlüsse vom 27.07.2016 - 7 ME 81/16 -, NdsVBl 2016, 375, vom 11.08.2015 - 7 ME 58/15 -, juris, vom 09.09.2013 - 7 ME 56/13 -, juris, und vom 17.11.2009, a.a.O.) können nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall der Förderung bedürftiger Gemeinden aus dem Ausgleichstock übertragen werden.
  • OVG Bremen, 21.09.2018 - 2 B 244/18

    Zulassung zum Bremer Freimarkt 2018 - Ausschlussfrist; Bauweise;

    Dies gebietet es, sowohl die Kriterien, von denen sie sich leiten lässt, als auch das konkrete Auswahlverfahren und die Auswahlentscheidung selbst für alle Bewerber transparent und nachvollziehbar auszugestalten (NdsOVG, Beschluss vom 27.07.2016 - 7 ME 81/16 -, Rn. 4, juris).
  • VG Bremen, 03.09.2018 - 5 V 1668/18

    Zulassung zum Bremer Freimarkt 2018 - Bewerbungsfrist; einstweilige Anordnung;

    d) Im Wege der einstweiligen Anordnung ist die Antragsgegnerin zur Neubescheidung zu verpflichten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.07.2016 - 7 ME 81/16 -, juris).
  • VG Würzburg, 24.05.2017 - W 6 K 17.166

    Auswahlentscheidung für Messezulassung

    Des Weiteren wurde der Bescheid vom 17. Januar 2017 über die Nichtzulassung des Klägers ordnungsgemäß gemäß Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG begründet, wobei eine Nachholung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BayVwVfG zur Heilung führt (vgl. auch NdsOVG, B.v. 27.7.2016 - 7 ME 81/16 - NdsVBl 2016, 375).
  • VG Magdeburg, 05.10.2017 - 3 B 214/17

    Einstweilige Anordnung auf Zulassung zu einem Markt

    Nur so ist sichergestellt, dass ein für alle Bewerber einheitliches, vorher festgelegtes Verfahren auch eingehalten wird (vgl. zu diesem Erfordernis z. B. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 27. Juli 2016 - 7 ME 81/16 -, juris).
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