Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 3. Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79) |
(1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen.
(2) Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlußrechnung des Verwalters. Es legt die Schlußrechnung mit den Belegen, mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem Gläubigerausschuß für dessen Stellungnahme eine Frist setzen. Der Zeitraum zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin der Gläubigerversammlung soll mindestens eine Woche betragen.
(3) Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 66 InsO
- 16 Entscheidungen zu § 66 InsO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 66 InsO
Querverweise
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 21 (Anordnung von Sicherungsmaßnahmen)
- Eigenverwaltung
- § 281 (Unterrichtung der Gläubiger)
- Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
- Vereinfachtes Insolvenzverfahren
- § 313 (Treuhänder)
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