Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   3. Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79)   
§ 65
Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters durch Rechtsverordnung näher zu regeln.

Rechtsprechung zu § 65 InsO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 65 InsO

Querverweise

Auf § 65 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 21 (Anordnung von Sicherungsmaßnahmen)
        Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
          § 73 (Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses)
     
      Eigenverwaltung
        § 274 (Rechtsstellung des Sachwalters)
     
      Restschuldbefreiung
        § 293 (Vergütung des Treuhänders)
     
      Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
        Vereinfachtes Insolvenzverfahren
          § 313 (Treuhänder)

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