Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34)   
§ 26
Abweisung mangels Masse

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Gericht hat die Schuldner, bei denen der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in ein Verzeichnis einzutragen (Schuldnerverzeichnis). Die Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis nach der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend; jedoch beträgt die Löschungsfrist fünf Jahre.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.

Rechtsprechung zu § 26 InsO

Rechtsprechungsübersichten:

Gesetzesmaterialien zu § 26 InsO

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:

Literatur im Internet zu § 26 InsO

Querverweise

Auf § 26 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 34 (Rechtsmittel)
     
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Einstellung des Verfahrens
          § 207 (Einstellung mangels Masse)
    Gewerbeordnung (GewO)
      Stehendes Gewerbe
        Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
          B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
            § 34d (Versicherungsvermittler)
Redaktionelle Querverweise zu § 26 InsO:
    InsO
      Allgemeine Vorschriften
        § 9 (Öffentliche Bekanntmachung) (zu § 26 I 3)
     
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 15 (Antragsrecht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit) (zu § 26 III)
          § 15a (Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit) (zu § 26 III)
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 54 (Kosten des Insolvenzverfahrens) (zu § 26 I 1)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern
            § 131 II Nr. 1
    Aktiengesetz (AktG)
      Aktiengesellschaft
        Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
          Auflösung
            Auflösungsgründe und Anmeldung
              § 262 I Nr. 4 (Auflösungsgründe)

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