Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34) |
(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.
(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.
Rechtsprechung zu § 26 InsO
439 Entscheidungen zu § 26 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 15.01.2009 - IX ZR 56/08
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- OLG Brandenburg, 17.01.2002 - 8 U 53/01
Zu den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Massekostenvorschusserstattung gem. ...
- AG Göttingen, 09.12.2003 - 74 IN 84/01
Insolvenzeröffnungsverfahren: Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse
- AG Göttingen, 11.12.2008 - 71 IN 85/08
Insolvenzverfahren: Eröffnung bei erst in zwei Jahren zu erwartender ...
- VGH Baden-Württemberg, 30.07.2009 - 9 S 1008/08
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- VG Sigmaringen, 06.03.2008 - 2 K 57/07
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- BGH, 09.02.2012 - IX ZB 79/10
Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde
- BayObLG, 24.05.2000 - 4Z BR 11/00
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Querverweise
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 34 (Rechtsmittel)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Einstellung des Verfahrens
- § 207 (Einstellung mangels Masse)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 16 (Versagung der Bestellung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Schuldnerverzeichnis
- § 882b (Inhalt des Schuldnerverzeichnisses)
- Anfechtungsgesetz (AnfG)
- § 6 (Gesellschafterdarlehen)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
- § 50
- InsO
- Allgemeine Vorschriften
- § 9 (Öffentliche Bekanntmachung) (zu § 26 I 3)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 54 (Kosten des Insolvenzverfahrens) (zu § 26 I 1)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 228 § 12 (Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz) (zu § 26 III 3)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
- § 81a Nr. 1 (Auflösung bei Insolvenz)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern
- § 131 II Nr. 1
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
- § 60 I Nr. 5 (Auflösungsgründe)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
- Auflösung
- Auflösungsgründe und Anmeldung
- § 262 I Nr. 4 (Auflösungsgründe)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- (weggefallen)
- §§ 915 ff (zu § 26 II 2)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 141a I