Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 6 - Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78 - 97) |
Die Genossenschaft wird aufgelöst
| 1. | mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; | |
| 2. | durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. |
Rechtsprechung zu § 81a GenG
4 Entscheidungen zu § 81a GenG in unserer Datenbank:
- BGH, 17.07.2008 - IX ZB 225/07
Insolvenzrecht - Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners
- BGH, 19.04.2007 - IX ZR 59/06
Insolvenzrecht - Vereinbarung von Heimfallanspruch in Erbbaurechtsvertrag
- OLG Köln, 14.04.2000 - 2 W 65/00
Isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung auch im Insolvenzverfahren nicht ...
- OVG Sachsen, 07.10.2004 - 7 D 6/03
Bodenordnungsverfahren, Einstellung, LPG, Rechtsnachfolge, Teilung, Umwandlung, ...
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 81a GenG:
- GenG
- Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
- § 101 (Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
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