Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 6 - Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78 - 97) |
Die Genossenschaft wird aufgelöst
| 1. | mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; | |
| 2. | durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. |
Rechtsprechung zu § 81a GenG
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 81a GenG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 81a GenG:
- GenG
- Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
- § 101 (Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
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