Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 6 - Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78 - 97)   
§ 81a
Auflösung bei Insolvenz

Die Genossenschaft wird aufgelöst

1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Rechtsprechung zu § 81a GenG

4 Entscheidungen zu § 81a GenG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 81a GenG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 81a GenG:
    GenG
      Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
        § 101 (Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 26 (Abweisung mangels Masse) (zu § 81a Nr. 1)
          § 31 Nr. 2 (Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister) (zu § 81a Nr. 1)

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