Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 6 - Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78 - 97)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 87b
Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme

Nach Auflösung der Genossenschaft können weder der Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht werden.

Literatur im Internet zu § 87b GenG

Querverweise

Auf § 87b GenG verweisen folgende Vorschriften:
    GenG
      Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
        § 81 (Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde)

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