Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 6 - Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78 - 97)   
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Textdarstellung

  

§ 87b
Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme

Nach Auflösung der Genossenschaft können weder der Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht werden.

Rechtsprechung zu § 87b GenG

Entscheidung zu § 87b GenG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 87b GenG verweisen folgende Vorschriften:

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