Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 6 - Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78 - 97) |
(1) Die Genossenschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(2) Die Auflösung ist durch den Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
Rechtsprechung zu § 78 GenG
6 Entscheidungen zu § 78 GenG in unserer Datenbank:
- BGH, 08.12.1997 - II ZR 217/96
Abfindungsansprüche von Mitgliedern einer ehemaligen, einem VEG angeschlossenen ...
- BGH, 01.06.1994 - V ZR 278/92
Übergang von Grundeigentum zwischen Genossenschaften in der ehemaligen DDR; ...
- BGH, 09.11.2005 - BLw 6/05
Erbrecht - LPGG-Gesetz (DDR) auf Vermächtnisnehmer nicht entsprechend anwendbar
- VGH Hessen, 09.04.2003 - 6 TG 3151/02
Finanzportfolioverwaltung - Abwicklung - Befugnisse des Abwicklers
- OLG Brandenburg, 30.08.2001 - 5 W (Lw) 140/00
Zu den Ansprüchen aus § 44 LwAnpG und ihrer Vererblichkeit
- BFH, 10.12.1975 - I R 192/73
§ 23 Ziff. 2 KStG mit dem Grundgesetz vereinbar; Frage des Hilfsgeschäfts ...
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