Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 6 - Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78 - 97)   
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Textdarstellung

  

§ 78
Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung

(1) 1Die Genossenschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. 2Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(2) Die Auflösung ist durch den Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.

Rechtsprechung zu § 78 GenG

18 Entscheidungen zu § 78 GenG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 78 GenG verweisen folgende Vorschriften:

    Genossenschaftsgesetz (GenG) 
      Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
        § 79 (Auflösung durch Zeitablauf)
     
      Schlussvorschriften
        § 160 (Zwangsgeldverfahren)

Redaktionelle Querverweise zu § 78 GenG:

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