Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 6 - Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78 - 97) |
(1) 1Die Genossenschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. 2Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(2) Die Auflösung ist durch den Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
registers § 87Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium § 87aZahlungspflichten bei Überschuldung § 87bVerbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme § 88Aufgaben der Liquidatoren § 88aAbtretbarkeit der Ansprüche auf rückständige Einzahlungen und anteilige Fehlbeträge § 89Rechte und Pflichten der Liquidatoren § 90Voraussetzung für Vermögensverteilung § 91Verteilung des Vermögens § 92Unverteilbares Reinvermögen § 93Aufbewahrung von Unterlagen § 93a- § 93s (weggefallen) § 94Klage auf Nichtigerklärung § 95Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln § 96Verfahren bei Nichtigkeitsklage § 97Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit
Rechtsprechung zu § 78 GenG
18 Entscheidungen zu § 78 GenG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 09.02.2024 - 101 W 169/23
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens, Nachbesserungsansprüche, unangemessene ...
- LG Heidelberg, 02.02.2023 - 7 S 1/22
Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Wohnbaugenossenschaft: Befugnis des ...
- BGH, 19.06.2012 - II ZR 241/10
Vermögensrückübertragungsanspruch bei fehlgeschlagener Umwandlung einer LPG in ...
- OLG Jena, 19.11.2002 - 8 U 1427/01
Zusammenschluss zweier Landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften (LPG); ...
- BGH, 09.11.2005 - BLw 6/05
Anwendung der Vorschriften in den LPG -Gesetzen der DDR über den Übergang ...
- VGH Hessen, 09.04.2003 - 6 TG 3151/02
Finanzportfolioverwaltung - Abwicklung - Befugnisse des Abwicklers
- BGH, 01.06.1994 - V ZR 278/92
Übergang von Grundeigentum zwischen Genossenschaften in der ehemaligen DDR; ...
- BayObLG, 20.06.1983 - BReg. 2 Z 24/83
Zur Zulässigkeit einer Gewerbebetriebsbeschränkungsdienstbarkeit
- OVG Sachsen, 11.05.2017 - 1 A 90/16
LPG, Kaufvertrag, Übertragungsvertrag, Umwandlung
- BGH, 08.12.1997 - II ZR 217/96
Abfindungsansprüche von Mitgliedern einer ehemaligen, einem VEG angeschlossenen ...
Querverweise
Auf § 78 GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
- § 79 (Auflösung durch Zeitablauf)
- Schlussvorschriften
- § 160 (Zwangsgeldverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 78 GenG:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Beendigung der Mitgliedschaft
- § 75 (Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft) (zu §§ 78 ff)