Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 6 - Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78 - 97)   
§ 78
Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung

(1) Die Genossenschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(2) Die Auflösung ist durch den Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.

Rechtsprechung zu § 78 GenG

6 Entscheidungen zu § 78 GenG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 78 GenG

Querverweise

Auf § 78 GenG verweisen folgende Vorschriften:
    GenG
      Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
        § 79 (Auflösung durch Zeitablauf)
     
      Schlussvorschriften
        § 160 (Zwangsgeldverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 78 GenG:
    GenG
      Beendigung der Mitgliedschaft
        § 75 (Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft) (zu §§ 78 ff)

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