Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 5 - Beendigung der Mitgliedschaft (§§ 65 - 77a)   
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Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft

Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds aufgelöst, gilt die Beendigung der Mitgliedschaft als nicht erfolgt. Wird die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen, gilt die Beendigung der Mitgliedschaft als zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgt, in dem der Beschluss über die Fortsetzung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen ist.

Literatur im Internet zu § 75 GenG

Querverweise

Auf § 75 GenG verweisen folgende Vorschriften:
    GenG
      Beendigung der Mitgliedschaft
        § 77 (Tod des Mitglieds)
     
      Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
        § 115b (Nachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder)
Redaktionelle Querverweise zu § 75 GenG:
    GenG
      Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
        §§ 78 ff (Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung)

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