Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 5 - Beendigung der Mitgliedschaft (§§ 65 - 77a)   

§ 68
Ausschluss eines Mitglieds

(1) Die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden kann, müssen in der Satzung bestimmt sein. Ein Ausschluss ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(2) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat.

Rechtsprechung zu § 68 GenG

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Literatur im Internet zu § 68 GenG

Querverweise

Auf § 68 GenG verweisen folgende Vorschriften:
    GenG
      Beendigung der Mitgliedschaft
        § 69 (Eintragung in die Mitgliederliste)
Redaktionelle Querverweise zu § 68 GenG:
    GenG
      Errichtung der Genossenschaft
        §§ 6 ff (Mindestinhalt der Satzung) (zu § 68 I)
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