Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 5 - Beendigung der Mitgliedschaft (§§ 65 - 77a) |
(1) Die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden kann, müssen in der Satzung bestimmt sein. Ein Ausschluss ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(2) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat.
Rechtsprechung zu § 68 GenG
28 Entscheidungen zu § 68 GenG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 24.09.2001 - II ZR 289/00
Ausschluß eines der Vertreterversammlung angehörenden Mitglieds einer ...
- BGH, 10.09.2003 - VIII ZR 22/03
Mietrecht - Wohnungsgenossenschaft: Kündigung nach Ausschluss aus dieser
- LG Stuttgart, 22.02.2005 - 17 O 610/04
Ausschluss aus einer Genossenschaft: Zulässigkeit der Feststellungsklage; ...
- BGH, 19.03.2009 - IX ZR 58/08
Insolvenzrecht - Kündigung der Mitgliedschaft in Wohnungsgenossenschaft:?
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 29.11.2007 - 51 S 253/07
Insolvenz des Mitglieds einer Wohnungsbaugenossenschaft: Wirksamkeit der ...
- LG Berlin, 29.11.2007 - 51 S 253/07
- OLG Schleswig, 06.12.2007 - 5 U 68/07
Anfechtungsrecht des Mitglieds einer eG
- OLG Brandenburg, 03.07.2012 - 11 U 174/07
Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung eines Vereins; Vertretung ...
- LG Karlsruhe, 03.03.2006 - 3 O 428/05
Eingetragene Genossenschaft: Satzungsänderung über Geldleistungspflichten der ...
- LG Hamburg, 28.08.2009 - 311 S 17/09
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Herausgabe der von ihm innegehaltenen ...
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