Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 5 - Beendigung der Mitgliedschaft (§§ 65 - 77a) |
(1) 1Die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden kann, müssen in der Satzung bestimmt sein. 2Ein Ausschluss ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(2) 1Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. 2Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat.
genossenschaften § 68Ausschluss eines Mitglieds § 69Eintragung in die Mitgliederliste § 70- § 72 (weggefallen) § 73Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied § 74(weggefallen) § 75Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft § 76Übertragung des Geschäftsguthabens § 77Tod des Mitglieds § 77aAuflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft
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Rechtsprechung zu § 68 GenG
84 Entscheidungen zu § 68 GenG in unserer Datenbank:
- AG Brandenburg, 31.03.2021 - 31 C 189/19
Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes beim Ausschluss eines ...
- OLG Frankfurt, 06.05.2026 - 17 U 94/25
Treuwidrige Kündigung eines Genossenschaftskontos
- AG Nürnberg, 24.09.2021 - 35 C 1932/21
Ausschluss aus einer Genossenschaft
- AG Bad Salzungen, 22.05.2025 - 1 C 251/24
Formulierung von Gründen für Genossenschafts-Ausschluss
- OLG Düsseldorf, 31.05.2017 - U (Kart) 8/16
- BGH, 15.10.2024 - XI ZR 50/23
Zahlungsdiensterahmenvertrag mit einer Genossenschaftsbank: Ordentliche Kündigung ...
- OLG Brandenburg, 28.12.2017 - 6 U 40/16
Ärztliche Genossenschaft: Sekundäre Darlegungslast eines Augenarztes bei ...
- BGH, 24.09.2001 - II ZR 289/00
Ausschluß eines der Vertreterversammlung angehörenden Mitglieds einer ...
- LG Erfurt, 28.08.2026 - 1 HKO 13/26
- OLG Hamm, 09.12.2015 - 8 U 26/15
Formularmäßige Vereinbarung der Kündigung der Mitgliedschaft in einer ...
Querverweise
Auf § 68 GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Beendigung der Mitgliedschaft
- § 69 (Eintragung in die Mitgliederliste)
Redaktionelle Querverweise zu § 68 GenG:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Errichtung der Genossenschaft
- §§ 6 ff. (Mindestinhalt der Satzung) (zu § 68 I)