Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 5 - Beendigung der Mitgliedschaft (§§ 65 - 77a)   
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§ 73
Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied

(1) 1Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. 2Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.

(2) 1Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz. 2Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. 3Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch. 4Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nicht die Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt.

(3) 1Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. 2Die Satzung kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Mitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. 3Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach der über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam.

Rechtsprechung zu § 73 GenG

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Querverweise

Auf § 73 GenG verweisen folgende Vorschriften:

    Genossenschaftsgesetz (GenG) 
      Errichtung der Genossenschaft
        § 16 (Änderung der Satzung)
     
      Beendigung der Mitgliedschaft
        § 76 (Übertragung des Geschäftsguthabens)
        § 77 (Tod des Mitglieds)
     
      Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
        § 88a (Abtretbarkeit der Ansprüche auf rückständige Einzahlungen und anteilige Fehlbeträge)
     
      Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
        § 108a (Abtretbarkeit von Ansprüchen der Genossenschaft)
        § 118 (Kündigung bei Fortsetzung der Genossenschaft)
    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsbücher
        Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
          § 337 (Vorschriften zur Bilanz)
    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Verschmelzung
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
            Verschmelzung durch Aufnahme
              § 93 (Auseinandersetzung)
    Kreditwesengesetz (KWG) 
      Besondere Vorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
        § 51a (Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung)
Was ist das?

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