Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 1 - Errichtung der Genossenschaft (§§ 1 - 16)   
§ 8a
Mindestkapital

(1) In der Satzung kann ein Mindestkapital der Genossenschaft bestimmt werden, das durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden darf.

(2) Bestimmt die Satzung ein Mindestkapital, ist die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde. Das Nähere regelt die Satzung.

Literatur im Internet zu § 8a GenG

Querverweise

Auf § 8a GenG verweisen folgende Vorschriften:
    GenG
      Beendigung der Mitgliedschaft
        § 73 (Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied)
        § 76 (Übertragung des Geschäftsguthabens)
     
      Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
        § 118 (Kündigung bei Fortsetzung der Genossenschaft)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 8a GenG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht