Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 1 - Errichtung der Genossenschaft (§§ 1 - 16)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 8a
Mindestkapital

(1) In der Satzung kann ein Mindestkapital der Genossenschaft bestimmt werden, das durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden darf.

(2) Bestimmt die Satzung ein Mindestkapital, ist die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde. Das Nähere regelt die Satzung.

Literatur im Internet zu § 8a GenG

Querverweise

Auf § 8a GenG verweisen folgende Vorschriften:
    GenG
      Beendigung der Mitgliedschaft
        § 73 (Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied)
        § 76 (Übertragung des Geschäftsguthabens)
     
      Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
        § 118 (Kündigung bei Fortsetzung der Genossenschaft)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 8a GenG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht