Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 1 - Errichtung der Genossenschaft (§§ 1 - 16)   
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Weiterer zwingender Satzungsinhalt

Die Satzung muss ferner bestimmen:

1. den Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen können (Geschäftsanteil), sowie die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, zu welchen jedes Mitglied verpflichtet ist; diese müssen bis zu einem Gesamtbetrage von mindestens einem Zehntel des Geschäftsanteils nach Betrag und Zeit bestimmt sein;
2. die Bildung einer gesetzlichen Rücklage, welche zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes zu dienen hat, sowie die Art dieser Bildung, insbesondere den Teil des Jahresüberschusses, welcher in diese Rücklage einzustellen ist, und den Mindestbetrag der letzteren, bis zu dessen Erreichung die Einstellung zu erfolgen hat.

Rechtsprechung zu § 7 GenG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 7 GenG

Querverweise

Auf § 7 GenG verweisen folgende Vorschriften:
    GenG
      Errichtung der Genossenschaft
        § 11a (Prüfung durch das Gericht)
     
      Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
        § 95 (Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln)

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