Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 1 - Errichtung der Genossenschaft (§§ 1 - 16)   
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Genossenschaftsregister

(1) Die Satzung sowie die Mitglieder des Vorstands sind in das Genossenschaftsregister bei dem Gericht einzutragen, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat.

(2) Das Genossenschaftsregister wird bei dem zur Führung des Handelsregisters zuständigen Gericht geführt.

(3) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Genossenschaftsregister" in den Verkehr gebracht werden.

Literatur im Internet zu § 10 GenG

Querverweise

Auf § 10 GenG verweisen folgende Vorschriften:
    GenG
      Verfassung der Genossenschaft
        § 26 (Vertretungsbefugnis des Vorstands)
        § 32 (Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht)
        § 45 (Einberufung auf Verlangen einer Minderheit)
        § 51 (Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung)
     
      Prüfung und Prüfungsverbände
        § 54a (Wechsel des Prüfungsverbandes)
        § 56 (Ruhen des Prüfungsrechts des Verbandes)
        § 63d (Einreichungen bei Gericht)
        § 64b (Bestellung eines Prüfungsverbandes)
     
      Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
        § 80 (Auflösung durch das Gericht)
        § 81 (Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde)
        § 83 (Bestellung und Abberufung der Liquidatoren)
        § 93 (Aufbewahrung von Unterlagen)
     
      Schlussvorschriften
        § 160 (Zwangsgeldverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 10 GenG:
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsstand
        Handelsregister; Unternehmensregister
          § 8b II Nr. 2 (Unternehmensregister) (zu §§ 10 ff)

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