Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 1 - Errichtung der Genossenschaft (§§ 1 - 16) |
(1) Die Satzung sowie die Mitglieder des Vorstands sind in das Genossenschaftsregister bei dem Gericht einzutragen, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat.
(2) Das Genossenschaftsregister wird bei dem zur Führung des Handelsregisters zuständigen Gericht geführt.
(3) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Genossenschaftsregister" in den Verkehr gebracht werden.
Literatur im Internet zu § 10 GenG
Querverweise
Auf § 10 GenG verweisen folgende Vorschriften:
- GenG
- Verfassung der Genossenschaft
- Prüfung und Prüfungsverbände
- Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
- Schlussvorschriften
- § 160 (Zwangsgeldverfahren)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 8b II Nr. 2 (Unternehmensregister) (zu §§ 10 ff)
Rechtsberatung
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