Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 1 - Errichtung der Genossenschaft (§§ 1 - 16) |
(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft bei dem Gericht zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
| 1. | die Satzung, die von den Mitgliedern unterzeichnet sein muss; | |
| 2. | eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats; | |
| 3. | die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, dass die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist, sowie eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist. |
(3) In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
(4) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
Rechtsprechung zu § 11 GenG
6 Entscheidungen zu § 11 GenG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 28.06.1990 - BReg. 3 Z 62/90
Vorgenossenschaft: Prüfungsverband
- OLG Köln, 04.05.2012 - 5 U 227/11
- OLG Naumburg, 23.08.2002 - 7 Wx 2/02
Prüfung einer Genossenschaftsbank: Ablehnung des Prüfungsverbandes wegen ...
- BVerfG, 19.01.2001 - 1 BvR 1759/91
Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft von Genossenschaften in ...
- BSG, 08.12.1999 - B 12 KR 18/99 R
Inhalt von Beitrags- und Haftungsbescheiden, Haftung bei Genossenschaften
- BSG, 21.02.1990 - 12 RK 47/87
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