Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   2. Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger (§§ 35 - 55)   
§ 54
Kosten des Insolvenzverfahrens

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:

1. die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2. die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

Rechtsprechung zu § 54 InsO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Konkursabwicklung durch Unternehmen des Konkursverwalters, 24.1.91 (BGHZ 113, 262)
    Abgrenzung Masseschulden (§ 58 Nr. 2 KO, § 54 Nr. 2 InsO) - Masseschulden (§ 59 I Nr. 1 KO, § 55 I Nr. 1 InsO) bei Einsatz von Hilfskräften durch den Verwalter, §§ 133, 157, 164 II BGB, § 181 BGB;
    Pflicht zur Selbstanzeige möglicher Verhinderungsgründe, § 666 BGB analog, § 83 KO (§ 58 InsO)

Literatur im Internet zu § 54 InsO

Querverweise

Auf § 54 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Eigenverwaltung
        § 274 (Rechtsstellung des Sachwalters)
     
      Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
        Nachlaßinsolvenzverfahren
          § 324 (Masseverbindlichkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 54 InsO:
    InsO
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 26 I 1 (Abweisung mangels Masse)
        Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
          §§ 63 ff (Vergütung des Insolvenzverwalters) (zu § 54 Nr. 2)
          § 73 (Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses) (zu § 54 Nr. 2)
     
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 86 I Nr. 3 (Aufnahme bestimmter Passivprozesse)
     
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Einstellung des Verfahrens
          § 209 (Befriedigung der Massegläubiger)

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