Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 2. Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger (§§ 35 - 55) |
Rechtsprechung zu § 54 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 39 Entscheidungen zu § 54 InsO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Konkursabwicklung durch Unternehmen des Konkursverwalters, 24.1.91 (BGHZ 113, 262)
Abgrenzung Masseschulden (§ 58 Nr. 2 KO, § 54 Nr. 2 InsO) - Masseschulden (§ 59 I Nr. 1 KO, § 55 I Nr. 1 InsO) bei Einsatz von Hilfskräften durch den Verwalter, §§ 133, 157, 164 II BGB, § 181 BGB;
Pflicht zur Selbstanzeige möglicher Verhinderungsgründe, § 666 BGB analog, § 83 KO (§ 58 InsO)
Literatur im Internet zu § 54 InsO
Querverweise
Auf § 54 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- InsO
- Eigenverwaltung
- § 274 (Rechtsstellung des Sachwalters)
- Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
- Nachlaßinsolvenzverfahren
- § 324 (Masseverbindlichkeiten)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Kostenhaftung
- § 33 (Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen)
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 26 I 1 (Abweisung mangels Masse)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 86 I Nr. 3 (Aufnahme bestimmter Passivprozesse)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Einstellung des Verfahrens
- § 209 (Befriedigung der Massegläubiger)
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