Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 2. Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger (§§ 35 - 55) |
Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.
Rechtsprechung zu § 52 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 17 Entscheidungen zu § 52 InsO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 52 InsO
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Querverweise
Auf § 52 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- InsO
- Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
- Nachlaßinsolvenzverfahren
- § 331 (Gleichzeitige Insolvenz des Erben)
- Depotgesetz (DepotG)
- Vorrang im Insolvenzverfahren
- § 32 (Vorrangige Gläubiger)
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 38 (Begriff der Insolvenzgläubiger)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Verteilung
- § 190 (Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger) (zu § 52 S. 2)
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