Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   2. Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger (§§ 35 - 55)   

§ 52
Ausfall der Absonderungsberechtigten

Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.

Rechtsprechung zu § 52 InsO

52 Entscheidungen zu § 52 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 52 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Restrukturierungs- und Insolvenzrecht
Freshfields Bruckhaus Deringer
Hamburg, Frankfurt, Köln
27.09.2012
München
27.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Insolvenzrecht

Literatur im Internet zu § 52 InsO

Querverweise

Auf § 52 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
        Nachlaßinsolvenzverfahren
          § 331 (Gleichzeitige Insolvenz des Erben)
Redaktionelle Querverweise zu § 52 InsO:
    InsO
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 38 (Begriff der Insolvenzgläubiger)
     
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Verteilung
          § 190 (Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger) (zu § 52 S. 2)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht