Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 2. Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger (§§ 35 - 55) |
Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.
Rechtsprechung zu § 52 InsO
52 Entscheidungen zu § 52 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 02.12.2010 - IX ZB 61/09
Insolvenzrecht - Insolvenzgläubiger verfügt über Gesamtgrundschuld
- BGH, 17.02.2011 - IX ZR 83/10
Insolvenzrecht - Verwertung von Absonderungsrechten
- BGH, 03.05.2012 - V ZB 138/11
Verfahrensrecht - Beschwerde gegen Prozesskostenhilfeentscheidung
- BGH, 29.03.2012 - IX ZR 116/11
Insolvenzrecht - Verteilungsabwehrklage des Treuhänders
- BGH, 11.05.2006 - IX ZR 42/05
Insolvenzrecht - Nachlass unter Testamentsvollstreckung fällt in Insolvenzmasse
- BFH, 02.07.2009 - X S 4/08
PKH-Gewährung für einen Insolvenzverwalter in der Revisionsinstanz bei ...
- BGH, 27.05.2008 - XI ZR 220/07
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Erlöschen einer ...
- LG Itzehoe, 28.06.2011 - 7 O 57/10
Anlageberatung: Aufklärungspflicht des Anlageberaters hinsichtlich ...
- BGH, 28.06.2012 - IX ZR 191/11
Gesellschaftsrecht - Ansprüche des stillen Gesellschafters einer GmbH & Co. KG
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Literatur im Internet zu § 52 InsO
- § 52 InsO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Absonderungsrecht - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- InsO
- Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
- Nachlaßinsolvenzverfahren
- § 331 (Gleichzeitige Insolvenz des Erben)
- Depotgesetz (DepotG)
- Vorrang im Insolvenzverfahren
- § 32 (Vorrangige Gläubiger)
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 38 (Begriff der Insolvenzgläubiger)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Verteilung
- § 190 (Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger) (zu § 52 S. 2)