Rechtsprechung zu § 309 InsO
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

1
von
7
BGH, 21.10.2004 - IX ZB 427/02

Die Zustimmung eines Gläubigers zu dem vom Schuldner vorgelegten Fast-Nullplan darf durch das Insolvenzgericht nicht ersetzt werden, wenn der widersprechende Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und vom Ausgang des Streites abhängt, ob die Kopf- und Summenmehrheit der zustimmenden Gläubiger erreicht wird.

InsO § 309 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3

Volltext bei lexetius.com

2
von
7
BGH, 17.01.2008 - IX ZB 142/07

a) Fasst das Insolvenzgericht die eingegangenen Stellungnahmen der Gläubiger zu einem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan in einem Beschluss dahin zusammen, dass mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger dem Plan zugestimmt haben und die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger beträgt, so steht damit noch nicht rechtskraftfähig fest, dass der Schuldenbereinigungsplan die erforderlichen Mehrheiten erreicht hat.

b) Die Behauptung des widersprechenden Gläubigers, seine Forderung sei höher als in dem Plan angegeben, darf bei der Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse nach § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht berücksichtigt werden, wenn sie für die angemessene Beteiligung des widersprechenden Gläubigers im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern irrelevant ist und der Gläubiger durch die niedrigere Angabe seiner Forderung voraussichtlich wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung an den Schuldner stünde.

c) Wird in dem von dem Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan das Absonderungsrecht des widersprechenden Gläubigers als berechtigt anerkannt und in seiner Durchsetzung nicht angetastet, ist der Gläubiger nur mit seinem voraussichtlichen Forderungsausfall an der Abstimmung über die Annahme des Plans zu beteiligen.

d) Die Gläubiger nachrangiger Forderungen können bei der Abstimmung über die Annahme eines Schuldenbereinigungsplans nur mit einem Erinnerungswert beteiligt werden, solange nicht glaubhaft gemacht ist, dass die gewöhnlichen Insolvenzgläubiger voll befriedigt werden.

InsO § 309

Volltext bei lexetius.com

3
von
7
BGH, 29.05.2008 - IX ZB 51/07

Ermächtigt ein Sozialleistungsträger, bevor über das Vermögen des Leistungsberechtigten das Insolvenzverfahren eröffnet wird, einen zweiten Leistungsträger, seine Ansprüche mit der dem zweiten Leistungsträger obliegenden Geldleistung zu verrechnen, ist diese Ermächtigung in der Insolvenz des Leistungsberechtigten grundsätzlich wirksam.

InsO §§ 94, 114 Abs. 2; SGB I § 52

Volltext bei lexetius.com

4
von
7
BGH, 12.01.2006 - IX ZB 140/04

a) Ein Gläubiger, der dem Schuldenbereinigungsplan innerhalb der Frist zur Stellungnahme widersprochen hat, kann auch nach Ablauf der Frist noch nachträglich seine Zustimmung erklären.

b) Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzgerichts, ob es dem Schuldner Gelegenheit gibt, den Schuldenbereinigungsplan innerhalb einer bestimmten Frist zu ändern oder zu ergänzen.

c) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Einigung über einen geänderten Schuldenbereinigungsplan zustande kommen könnte, ist das Insolvenzgericht verpflichtet, nach § 307 Abs. 3 InsO vorzugehen.

InsO § 307

Volltext bei lexetius.com

5
von
7
BFH, 04.03.2004 - VII R 21/02

1. Die Vermutung, dass durch die weitere Berufsausübung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters Interessen der Auftraggeber gefährdet sind, greift auch nach In-Kraft-Treten der InsO ein und kann nur aufgrund außergewöhnlicher Umstände des einzelnen Falles als widerlegt angesehen werden; die in der Rechtsprechung des Senats unter der Geltung der KO aufgestellten Grundsätze gelten insoweit im Wesentlichen fort.

2. § 12 GewO ist auf die Bestellung als Steuerberater auch nicht entsprechend anwendbar.

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4

Volltext bei lexetius.com

6
von
7
BVerfG, 18.03.2003 - 1 BvR 329/03

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren nach § 4 a Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) in der Fassung ...

Volltext bei lexetius.com

7
von
7
BGH, 14.11.2002 - IX ZB 152/02

Ein Schuldner, der im Zeitpunkt der Antragstellung noch eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, fällt weder unter § 304 Abs. 1 Satz 1 noch unter Satz 2.

InsO § 304 Abs. 1 i. d. F. vom 1. Dezember 2001

Volltext bei lexetius.com

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht