Rechtsprechung zu § 7 KSchG
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BAG, 22.03.2000 - 7 AZR 581/98
Wirksamkeit einer Befristung nach dem BeschFG
1. Die Vorschriften über die Höchstdauer und die Verlängerungsmöglichkeiten in § 1 BeschFG betreffen Zeitverträge, die ausschließlich nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz befristet waren.
2. Macht ein Arbeitnehmer nach dem vereinbarten Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags nicht innerhalb der 3-Wochenfrist nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG geltend, daß die Befristungsabrede das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, so gilt die Befristung nach § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG iVm § 7 KSchG als von Anfang an als wirksam.
3. Die Fiktion des § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG iVm § 7 KSchG bewirkt, daß der Arbeitnehmer bei der gerichtlichen Überprüfung einer nachfolgenden, auf § 1 Abs. 1 BeschFG gestützten Befristung nicht einwenden kann, das Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG sei verletzt, weil der vorangehende Vertrag bereits ein Dauerarbeitsverhältnis begründet habe. Der vorangehende Vertrag gilt als wirksam befristeter Arbeitsvertrag.
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BAG, 20.01.1999 - 7 AZR 715/97
Klagefrist nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz
1. Die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG ist nicht nur bei Befristungen nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz, sondern auch bei Befristungen nach anderen Vorschriften und Grundsätzen zu beachten.
2. Arbeitnehmer, die die Wirksamkeit der Befristung in einem Arbeitsvertrag nach dem 1. Oktober 1996 gerichtlich überprüfen lassen wollen, müssen die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG einhalten.
3. Die Klagefrist begann für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 1996 aufgrund einer Befristung enden sollte, am 1. Oktober 1996. Die Fiktionswirkung des § 1 Abs. 5 BeschFG in Verbindung mit § 7 KSchG trat mit Ablauf des 21. Oktober 1996 ein.
Beschäftigungsförderungsgesetz in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 § 1 Abs. 5; KSchG § 7
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BAG, 26.06.2002 - 7 AZR 122/01
Rücknahme einer Entfristungsklage
Mit der Rücknahme einer Entfristungsklage nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG 1996 entfällt deren fristwahrende Wirkung und es tritt die Fiktion des § 7 KSchG i. V. m. § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG 1996 ein, sofern zu diesem Zeitpunkt die 3-Wochen-Frist bereits abgelaufen ist.
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BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 920/98
Wirksamkeit einer Befristung nach dem BeschFG
1. Ein vorhergehender unbefristeter Arbeitsvertrag iSd § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Alt BeschFG kann auch ein unwirksam befristeter Vertrag sein. Hat der Arbeitnehmer die Befristung des vorhergehenden Vertrags nicht innerhalb von drei Wochen nach Ende des vorhergehenden Vertrags mit einer Klage angegriffen, so gilt die Befristung gem. § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG iVm § 7 KSchG auch im Rahmen des § 1 Abs. 3 BeschFG als wirksam (Bestätigung der Senatsentscheidung vom 22. März 2000 - 7 AZR 581/ 98 - BB 2000, 1574).
2. Ein nach § 1 Abs. 1 BeschFG befristeter Arbeitsvertrag iSv § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Alt BeschFG ist auch ein Vertrag, der nach dem BeschFG in der bis zum 30. September 1996 geltenden Fassung geschlossen wurde.
3. Ein Vertrag ist dann nach § 1 Abs. 1 BeschFG befristet, wenn die Parteien die Befristung hierauf stützen wollten. Der entsprechende Parteiwille kann sich auch aus den Umständen ergeben.
4. Der vorhergehende nach § 1 Abs. 1 BeschFG befristete Arbeitsvertrag iSv § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Alt BeschFG muß nicht der unmittelbar vorhergehende Vertrag sein. Das Anschlußverbot besteht auch dann, wenn zwischen den Verträgen nach dem BeschFG ein oder mehrere Verträge mit Sachgrundbefristung lagen und ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen nach dem BeschFG besteht.
5. Auch wenn der in § 1 Abs. 3 Satz 2 BeschFG genannte Zeitraum von weniger als vier Monaten überschritten ist, kann ein enger sachlicher Zusammenhang iSd § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG vorliegen. Die Beurteilung bedarf der wertenden Gesamtbetrachtung aller Einzelumstände.
6. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Anschlußverbots des § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Alt BeschFG trägt der Arbeitnehmer.
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BAG, 13.02.2008 - 2 AZR 864/06
Kündigung - Klagefrist
Kündigt der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in Kenntnis von dessen Schwerbehinderteneigenschaft, so kann dieser das Fehlen der nach § 85 SGB IX erforderlichen Zustimmung bis zur Grenze der Verwirkung jederzeit geltend machen, wenn ihm eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Behörde nicht bekannt gegeben worden ist (§ 4 Satz 4 KSchG).
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BAG, 27.04.2000 - 8 AZR 301/99
Bürgschaft für einen angestellten Verkaufsfahrer - Vertragsstrafe
Tatbestand: Die Parteien streiten noch über eine Vertragsstrafe und über die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft.
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BAG, 21.09.2006 - 2 AZR 717/05
Klagefrist (§ 4 Satz 1 KSchG) und Kündigungsausspruch vor dem 1. Januar 2004
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.
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BAG, 09.02.2006 - 6 AZR 283/05
Eine noch im Jahre 2003 zugegangene Kündigung, gegen die erst im Jahre 2004 gerichtlich vorgegangen wird, unterliegt der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG idF des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002); die Drei-Wochen-Frist begann mit In-Kraft-Treten der Neufassung des Kündigungsschutzgesetzes am 1. Januar 2004 und lief am 21. Januar 2004 ab.
KSchG nF § 4
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BAG, 14.02.2002 - 8 AZR 175/01
Schadensersatzanspruch eines Wahlvorstandsmitglieds
1. Das im Interesse des Amtes bestehende Übernahmegebot des § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG für Wahlvorstandsmitglieder ist ebenso wie deren besonderer Kündigungsschutz gem § 15 Abs. 3 KSchG zeitlich begrenzt auf einen Zeitraum bis zu sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Ist auch der nachwirkende Kündigungsschutz beendet, besteht kein besonderer Kündigungsschutz des Funktionsträgers mehr; der Arbeitgeber kann - wie jedem anderen Arbeitnehmer - kündigen (BAG 13. Juni 1996 - 2 AZR 431/ 95 - AP KSchG 1969 § 15 Wahlbewerber Nr. 2 = EzA KSchG § 15 n. F. Nr. 44).
2. Erfolgt unter diesen Voraussetzungen eine wirksame Kündigung, kann der Funktionsträger einen Schadensersatzanspruch nicht auf die frühere Verletzung der Übernahmeverpflichtung des § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG stützen.
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BAG, 26.07.2000 - 7 AZR 256/99
Wirksamkeit einer Befristung nach dem BeschFG
Ein nach § 625 BGB fingiertes Arbeitsverhältnis begründet ein Anschlußverbot nach § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BeschFG idF des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 26. September 1996.
