Rechtsprechung zu § 4 KapMuG
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BGH, 21.04.2008 - II ZB 6/07
a) Ein Musterverfahren ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapMuG einzuleiten, wenn bis zum Ablauf der dort genannten Frist zehn gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge gestellt worden sind. Diese Anträge müssen nicht in zehn getrennten Prozessen gestellt worden sein. Es reicht vielmehr aus, wenn zehn einfache Streitgenossen jeweils einen auf die Durchführung des Musterverfahrens gerichteten Antrag gestellt haben. Die Möglichkeit einer Zurückweisung dieser Anträge wegen Prozessverschleppung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KapMuG bleibt unberührt.
b) In das Klageregister ist gemäß § 2 Abs. 1 KapMuG jeder einzelne Musterfeststellungsantrag einzutragen, auch wenn mehrere Streitgenossen jeweils gleichlautende Anträge gestellt haben.
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BGH, 25.02.2008 - II ZB 9/07
a) Veröffentlichungspflichtige Insiderinformationen i. S. von § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG können auch zukunftsbezogene Umstände, wie Pläne, Vorhaben und Absichten einer Person sein, wenn die Tatsachen, auf die sie sich beziehen, sich zwar noch nicht endgültig manifestiert haben, jedoch i. S. des § 13 Abs. 1 Satz 3 WpHG hinreichend präzise sind und ihre Verwirklichung hinreichend wahrscheinlich ist.
b) Das Tatbestandsmerkmal der hinreichenden Wahrscheinlichkeit i. S. des § 13 Abs. 1 Satz 3 WpHG ist jedenfalls dann erfüllt, wenn eine "überwiegende" Wahrscheinlichkeit - d. h. eine Eintrittswahrscheinlichkeit von über 50 % - besteht.
c) Der Tatrichter darf bisher streitige Tatsachen nur dann als zugestanden ansehen, wenn die betroffene Partei ihre Absicht, sie bestreiten zu wollen, unmissverständlich fallen gelassen hat. Im Zweifel hat das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Erörterungs- und Fragepflicht eine eindeutige Prozesserklärung der betroffenen Partei herbeizuführen.
WpHG § 13 Abs. 1 Satz 3 (Fassung: 28. Oktober 2004); ZPO §§ 138 Abs. 3, 139, 286
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BGH, 03.12.2007 - II ZB 15/07
a) Ein Musterfeststellungsantrag ist nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 KapMuG wegen Entscheidungsreife des Hauptsacheverfahrens zurückzuweisen, wenn der Tatsachenstoff hinreichend geklärt ist und die Entscheidung des Hauptsacheverfahrens nicht von einer Rechtsfrage abhängt, die in dem Musterfeststellungsantrag als Feststellungsziel genannt ist.
b) Ein im ersten Rechtszug gestellter Musterfeststellungsantrag wird unzulässig, wenn das Hauptsacheverfahren nicht mehr im ersten Rechtszug anhängig ist.
KapMuG § 1
