Rechtsprechung zu § 52 MarkenG
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BGH, 19.10.2000 - I ZB 62/98 - EASYPRESS
Verzichtet der Markeninhaber während eines laufenden Löschungsverfahrens wegen Nichtigkeit der Marke auf diese, wird das Löschungsverfahren durch das ex nunc wirkende Erlöschen der Marke nicht in vollem Umfang in der Hauptsache erledigt. Dem Antragsteller bleibt es in diesem Fall - sofern ihm ein besonderes Feststellungsinteresse zur Seite steht - unbenommen, die Feststellung der Nichtigkeit der Marke mit Wirkung ex tunc zu beantragen.
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BGH, 13.12.2007 - I ZB 26/05 - idw
a) Legt der Markeninhaber im Widerspruchsverfahren ein neues eingeschränktes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vor, das der Entscheidung hilfsweise zugrunde gelegt werden soll, handelt es sich um einen Teilverzicht auf die angegriffene Marke, der schon deshalb unwirksam ist, weil die Verzichtserklärung nicht bedingt abgegeben werden kann.
b) Ist im Rechtsbeschwerdeverfahren der Widerspruch aus einer Marke des Widersprechenden erfolgreich und reicht sein Widerspruch aus einer zweiten Marke nicht weiter als derjenige aus der ersten Marke, ist der Widerspruch aus der zweiten Marke mit Verkündung der Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren gegenstandslos.
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 26 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 1 und 2, § 48
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BGH, 19.01.2006 - I ZR 98/02 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht II
Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann bei einer Verwarnung aus diesem Schutzrecht grundsätzlich davon ausgehen, dass dem Bestand des Rechts keine absoluten Eintragungshindernisse entgegenstehen, wie sie das Deutsche Patent- und Markenamt vor der Eintragung zu prüfen hatte.
BGB § 823 Abs. 1
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BGH, 17.05.2001 - I ZR 187/98 - ISCO
a) Auch nach Inkrafttreten des Markengesetzes setzt die Entscheidung über die auf zeichenrechtliche Gründe gestützte Eintragungsbewilligungsklage (§ 44 MarkenG) voraus, daß das Deutsche Patent- und Markenamt zuvor im Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG) die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 MarkenG bejaht hat. Eine Eintragungsbewilligungsklage vor Abschluß des Widerspruchsverfahrens ist jedoch zulässig, wenn es auf das Vorliegen der genannten Schutzhindernisse nicht ankommt, weil dieses zwischen den Parteien außer Streit steht oder die Eintragungsbewilligungsklage bei Unterstellung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 MarkenG aufgrund bestehender Löschungsreife der älteren Marke wegen Nichtbenutzung Erfolg haben kann.
b) Bei der Eintragungsbewilligungsklage (§ 44 MarkenG) steht dem Kläger ein Anspruch auf Eintragung gegen den Inhaber des Widerspruchszeichens zu, wenn der Kläger die Löschung des Widerspruchszeichens wegen Nichtbenutzung beantragen könnte oder wenn für sein Zeichen ein Recht auf Koexistenz neben der Widerspruchsmarke besteht.
c) Die Prüfung des Verfalls wegen mangelnder Benutzung darf nicht auf den Eintritt der Löschungsreife des älteren Zeichens vor der Veröffentlichung der angemeldeten Marke beschränkt werden. Es reicht aus, wenn der Zeitraum der fünfjährigen Nichtbenutzung nach § 49 Abs. 1 Satz 1, § 26 MarkenG nach Klageerhebung und vor der letzten mündlichen Verhandlung endet.
d) Die Einschränkung eines im Warenverzeichnis eingetragenen Oberbegriffs kann auch unter der Geltung des Markengesetzes vorzunehmen sein, wenn die Marke nur für einen Teil der Waren benutzt wird, die unter den weiten Oberbegriff fallen (§ 49 Abs. 3 MarkenG).
e) Zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Einschränkung eines weiten Oberbegriffs im Warenverzeichnis.
MarkenG §§ 26, 42, 43, 44, 49 Abs. 1 und Abs. 3, § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1, §§ 152, 153, 161 Abs. 2
