Rechtsprechung zu § 241a StGB
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BGH, 29.04.1994 - 3 StR 528/93

1. Für ein in der DDR zum Nachteil eines - dort ansässigen - DDR-Bürgers begangene politische Verdächtigung (§ 241a StGB) galt zur Tatzeit das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland (Bestätigung BGH, 26. November 1980, 3 StR 393/ 80 (S), BGHSt 30, 1). Kommt eine politische Verdächtigung in der DDR durch eine Anzeige einer noch nicht beendeten sog Republikflucht in Betracht, so sind dem Angezeigten drohende rechtsstaatswidrige Gewalt- oder Willkürmaßnahmen i. S. d. § 241a StGB nur solche, die offensichtlich in schwerwiegender Weise gegen die Menschenrechte verstoßen.

2. Für eine in der DDR zum Nachteil eines DDR-Bürgers durch eine politische Verdächtigung begangene Freiheitsberaubung galt zur Tatzeit das Strafrecht der DDR (Aufgabe BGH, 7. März 1984, 3 StR 550/ 83 (S), BGHSt 32, 293). Hat sich die Mitwirkung des Anzeigeerstatters in einem Ermittlungs- und Strafverfahren wegen sog Republikflucht auf das durch das DDR-Recht gebotene Maß beschränkt, so hat er sich in aller Regel nicht wegen Beteiligung an einer Freiheitsberaubung nach § 131 DDR-StGB strafbar gemacht.

StGB § 3, § 5 Nr. 6, § 239, § 241a; StGBEG Art. 315; DDR-StGB § 131, § 213, § 225, § 244

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BGH, 08.02.1995 - 5 StR 157/94

Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat Erfolg.

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BGH, 23.10.1996 - 5 StR 183/95

Ein Bürger der Bundesrepublik Deutschland, der Fluchtpläne eines DDR-Bürgers denunziert und so dessen Inhaftierung bewirkt hat, kann wegen Freiheitsberaubung unabhängig davon bestraft werden, ob er dabei eine offensichtliche, schwere Menschenrechtsverletzung in seinen Vorsatz aufgenommen hat, die auch eine Strafbarkeit der verantwortlichen DDR-Richter wegen Rechtsbeugung begründete (Abgrenzung von BGH, 29. April 1994, 3 StR 528/ 93, BGHSt 40, 125 und BGH, 8. Februar 1995, 5 StR 157/ 94, NStZ 1995, 288).

StGB § 7, § 239; StGBEG Art. 315

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BGH, 23.10.1996 - 5 StR 695/95

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur Freiheitsberaubung in zehn tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Urteilsaufhebung und ...

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BGH, 03.11.1992 - 5 StR 370/92

Zur Beurteilung vorsätzlicher Tötungshandlungen von Grenzsoldaten der DDR an der Berliner Mauer.

StGB § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 212, § 213; StGBEG Art. 315 Abs. 1; GrenzG § 26, § 27 Abs. 2 S. 1; BürgPoRPakt Art. 6 Abs. 1 S. 1, Art. 12 Abs. 2, Abs. 3; GG Art. 25, Art. 103 Abs. 2; WStG § 5 Abs. 1; StGB-DDR § 213 Abs. 3, § 258 Abs. 1; Verf-DDR Art. 30 Abs. 2 S. 2

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