Rechtsprechung zu § 140 StPO
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BGH, 26.10.2000 - 3 StR 6/00
Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK räumt dem der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten (Beschuldigten) unabhängig von seiner finanziellen Lage für das gesamte Strafverfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche mit einem Verteidiger einen Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers ein, auch wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 StPO oder des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK gegeben ist.
Einem Angeklagten ist daher nicht allein deswegen ein Pflichtverteidiger beizuordnen, weil er die deutsche Sprache nicht beherrscht und wegen seiner Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, die Kosten für einen Dolmetscher aufzubringen.
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BVerwG, 31.08.2005 - 2 WDB 4.05
Pflichtverteidiger; Beiordnung; Rechtsanwalt; Beschwerde; Beschwer.
1. Gegen die Ablehnung der beantragten Bestellung eines Rechtsanwalts als (Pflicht-) Verteidiger hat der nicht bestellte Rechtsanwalt kein eigenes Beschwerderecht.
2. Die Bestellung eines (Pflicht-) Verteidigers kommt im Übrigen auch dann nicht in Betracht, wenn der angeschuldigte Soldat bereits einen (Wahl-) Verteidiger bestellt und dieser das Mandat nicht niedergelegt hat.
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BVerfG, 01.02.2005 - 2 BvR 2456/04
Gründe: I. Der Beschwerdeführer hatte als notwendiger Verteidiger (§ 140 Abs. 2 StPO) einen Angeklagten vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - vertreten. Die Hauptverhandlung umfasste sieben Verhandlungstage mit einer Gesamtdauer von 13 Stunden ...
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BFH, 30.10.2003 - III R 23/02
1. Aufwendungen von Eltern für die Strafverteidigung ihres volljährigen Kindes erwachsen regelmäßig nur dann aus sittlichen Gründen zwangsläufig und können als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen sein, wenn es sich um ein innerlich noch nicht gefestigtes, erst heranwachsendes Kind handelt, dessen Verfehlung strafrechtlich noch nach dem Jugendstrafrecht geahndet werden kann (Klarstellung zum BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 III R 145/ 85, BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895).
2. Ob Aufwendungen der Eltern für die Wahlverteidigung eines volljährigen Kindes in anderen Fällen als aus sittlichen Gründen zwangsläufig anzuerkennen sind, kann im Übrigen nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles beurteilt werden.
BGB § 1601, § 1602 Abs. 1 § 1603 Abs. 1 und 2, § 1610 Abs. 1 und 2, § 1611 Abs. 1 Satz 2; EStG § 33 Abs. 1 und 2 Satz 1; FGO § 120 Abs. 3; JGG § 1 Abs. 2, § 105; StPO § 140, § 141 Abs. 1, § 142 Abs. 1
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BGH, 05.02.2002 - 5 StR 588/01
1. Die Pflicht zur Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation gebietet nicht, den Beschuldigten, der keinen Wunsch auf Zuziehung eines Verteidigers äußert, auf einen vorhandenen anwaltlichen Notdienst hinzuweisen (im Anschluß an BGHSt 42, 15).
2. Eingeschränkte Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren (Abgrenzung zu BGHSt 46, 93 und BGH, Urteil vom 22. November 2001 - 1 StR 220/ 01, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
StPO §§ 136 Abs. 1 Satz 2; 141 Abs. 3 Satz 2
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BVerfG, 21.03.2001 - 2 BvR 403/01
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass ...
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BVerfG, 13.11.2005 - 2 BvR 792/05
Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) sowie die Bestellung eines ...
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BVerfG, 30.10.2002 - 2 BvR 786/02
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unbegründet.
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BVerfG, 02.05.2002 - 2 BvR 613/02
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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BVerfG, 06.06.2003 - 2 BvR 772/03
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. ...
