Rechtsprechung zu § 2 TDG
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BGH, 30.03.2006 - I ZR 24/03 - Arzneimittelwerbung im Internet

a) Der Werbende kann das Verbreitungsgebiet der Werbung im Internet durch einen sog. Disclaimer einschränken, in dem er ankündigt, Adressaten in einem bestimmten Land nicht zu beliefern. Um wirksam zu sein, muss ein Disclaimer eindeutig gestaltet und aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen sein und vom Werbenden auch tatsächlich beachtet werden.

b) Den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts unterliegen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 TDG Diensteanbieter, die in einem anderen Staat der EU geschäftsansässig sind, wenn sie im Inland für ein nicht zugelassenes Arzneimittel werben. Auch die Frage des Vertriebsverbots für nicht zugelassene Arzneimittel in Deutschland richtet sich nach inländischem Recht.

c) Art. 1 Nr. 1 lit. b der Richtlinie 2004/ 27/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/ 83/ EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 136 v. 30. 4. 2004, S. 34) hat einen neuen europarechtlich einheitlichen Arzneimittelbegriff für Funktionsarzneimittel eingeführt, der aufgrund richtlinienkonformer Auslegung des § 2 AMG im Inland gilt.

AMG § 2, § 21; HWG § 3a; UWG § 4 Nr. 11; TDG § 4; EuGVÜ Art. 5 Nr. 3

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BGH, 08.03.2007 - III ZR 128/06

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die ein mit dem Inkasso von Forderungen beauftragtes Unternehmen das Risiko der Einbringlichkeit der Forderung dem Gläubiger zuweist, ist auch dann nicht unwirksam, wenn es sich um einen Telekommunikationsnetzbetreiber handelt, der anderen Unternehmen Rufnummern zur Erbringung von Dienstleistungen gegenüber Dritten (hier: 0137-Nummern) zur Verfügung stellt und sich verpflichtet, Anrufe zu den betreffenden Angeboten durchzuschalten sowie die für deren Inanspruchnahme angefallenen Vergütungen unter Einschaltung anderer Telekommunikationsunternehmen einzuziehen.

BGB § 307 Abs. 1 (F: 1. Januar 2002); TKV § 15 Abs. 1; TKG § 45h Abs. 1 (F: 24. Februar 2007)

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BGH, 20.07.2006 - I ZR 228/03 - Anbieterkennzeichnung im Internet

a) Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links "Kontakt" und "Impressum"), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i. S. von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stellen sind.

b) Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i. S. von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.

BGB § 312c Abs. 1 Satz 1; BGB-InfoV § 1 Abs. 1; MDStV § 10 Abs. 2; TDG § 6; UKlaG § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 11

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BGH, 22.11.2001 - III ZR 5/01

a) Die inhaltliche Verantwortlichkeit für sog. Telefon- oder Sprachmehrwertdienste (0190-Sondernummern) trifft nach § 5 Abs. 1 und 3 TDG grundsätzlich nur den Diensteanbieter, nicht den die Verbindung zwischen dem Anrufer und dem Diensteerbringer herstellenden Netzbetreiber.

b) Stellt ein Netzbetreiber auf der Grundlage eines bestehenden (wertneutralen) Telefondienstvertrags einem Kunden für die Inanspruchnahme von Telefon- oder Sprachmehrwertdiensten (0190-Sondernummern) das nach der geltenden Preisliste ermittelte Entgelt in Rechnung, so kann der Kunde nicht einwenden, die in der Rechnung aufgeführten 0190-Sondernummern seien zu dem Zweck angewählt worden, (sittenwidrige) Telefonsex-Gespräche zu führen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 9. Juni 1998 - XI ZR 192/ 97 - NJW 1998, 2895).

BGB § 138 Ce; TDG § 5 Abs. 1 und 3

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