Teledienstegesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 4) |
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).
(2) Teledienste im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
| 1. | Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch), | |
| 2. | Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote), | |
| 3. | Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze, | |
| 4. | Angebote zur Nutzung von Telespielen, | |
| 5. | Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit. |
(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
| 1. | Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), | |
| 2. | Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages, | |
| 3. | inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997, | |
| 4. | den Bereich der Besteuerung. |
(5) Presserechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(6) Dieses Gesetz schafft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch befasst es sich mit der Zuständigkeit der Gerichte.
Rechtsprechung zu § 2 TDG
82 Entscheidungen zu § 2 TDG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Oldenburg, 12.05.2006 - 1 W 29/06
Impressum muss Telefonnummer enthalten
- OLG Düsseldorf, 07.06.2006 - 15 U 21/06
Keine Störerhaftung des Forenbetreibers
- OLG Frankfurt, 15.06.2004 - 11 U 5/04
Recht am eigenen Bild: Übersendung von Papierabzügen von im Internet zugänglichen ...
- LG Darmstadt, 25.01.2006 - 25 S 118/05
T-Online darf weder IP-Adresse noch Datenvolumen speichern
- VG Gelsenkirchen, 01.08.2006 - 14 L 981/06
Werbung für Sportwetten auch im Internet verboten
- VG Gelsenkirchen, 01.08.2006 - 14 L 872/06
Werbung für Sportwetten auch im Internet verboten
- VG Aachen, 20.12.2007 - 8 K 110/07
- VG Gelsenkirchen, 09.05.2006 - 15 K 6474/04
Untersagung von Internetwerbung für Sportwetten
- OLG Hamburg, 06.12.2006 - 5 U 9/06
Lotteriewesen: Anwendung des Lotteriestaatsvertrages auf einen in Österreich ...
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Literatur im Internet zu § 2 TDG
- Anwaltliche Internet-Rechtsberatung und das Teledienstedatenschutzgesetz
von Dr. Hendrik Schöttle (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 6/2004, S. 253-257
über www.brak-mitteilungen.de - Der Internet-Provider und seine Verantwortlichkeit für unerlaubte Inhalte
von RA Robert Hotstegs (Seminararbeit, PDF-Format)
Die Arbeit untersucht die Inanspruchnahme von Access-Providern, wie sie sich nach der Rechtsgrundlage des MDStV und der hierzu ergangenen nordrhein-westfälischen Rechtsprechung aus den Jahren 2002 bis 2006 darstellt.
über www.robert-hotstegs.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 27 ff (zu § 2 VI)
- Landespressegesetz (LPresseG)
- §§ 1 ff (Freiheit der Presse) (zu § 2 V)