Rechtsprechung zu § 8 UWG
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BGH, 14.02.2008 - I ZR 207/05 - ODDSET

Die Zuwiderhandlung gegen eine (hier: wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit) verfassungswidrige und gegen Gemeinschaftsrecht (hier: Art. 43 und 49 EG) verstoßende Marktverhaltensregelung ist keine unlautere Wettbewerbshandlung i. S. von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

Wendet sich ein ausschließlich in einem Bundesland tätiger Kläger unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen eine auf Landesrecht beruhende Marktverhaltensregelung (§ 4 Nr. 11 UWG) gegen ein Verhalten eines bundesweit tätigen Mitbewerbers, so steht ihm kein bundesweiter Unterlassungsanspruch zu, wenn im Hinblick auf die verschiedenen landesrechtlichen Regelungen eine einheitliche Beurteilung des beanstandeten Wettbewerbsgeschehens ausscheidet (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 10. 12. 1998 - I ZR 141/ 96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken; Urt. v. 29. 6. 2000 - I ZR 29/ 98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler).

UWG §§ 3, 4 Nr. 11; UWG § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1

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BGH, 27.01.2005 - I ZR 146/02 - Sammelmitgliedschaft III

Bei der Beurteilung, ob ein Verband i. S. des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt ist, können als ihm angehörig auch solche Unternehmer zu berücksichtigen sein, die ihm nur mittelbar als Mitglieder eines ihm beigetretenen anderen Verbands angehören. Dieser andere Verband muß nicht von seinen Mitgliedern ausdrücklich ermächtigt worden sein, dem Verband, dessen Klagebefugnis in Rede steht, eine Kompetenz zum Verfolgen von Wettbewerbsverstößen zu übertragen. Es genügt, daß er mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragt worden ist und seinerseits den Verband, dessen Klagebefugnis in Rede steht, durch seinen Beitritt mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragen durfte.

UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2 (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 a. F.)

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BGH, 14.03.2002 - I ZR 238/99 - Domicil

Die Frage, ob ein Geschäftsbetrieb im Sinne des § 8 Abs. 6 Nr. 2 1. Alt. UWG fortgesetzt wird, ist nach einem objektiven Maßstab unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Nicht entscheidend ist, ob der Geschäftsbetrieb nur aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise fortgeführt wird, ohne daß dies der objektiven Sachlage entspricht. Daher genügt bei Franchiseunternehmen der Umstand, daß der Geschäftsbetrieb eines Franchisenehmers ein gleiches Erscheinungsbild aufweist wie der Geschäftsbetrieb eines früheren Franchisenehmers an demselben Ort, allein nicht, um eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs des früheren Franchisenehmers anzunehmen, auch wenn der Verkehr aufgrund des gleichen Erscheinungsbilds einen anderen Eindruck gewinnen kann.

UWG § 8 Abs. 6 Nr. 2 1. Alt.

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BGH, 16.03.2006 - I ZR 103/03 - Sammelmitgliedschaft IV

Bei der Prüfung, ob Unternehmer Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art i. S. des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG absetzen, ist nicht auf das Gesamtsortiment des als Verletzer in Anspruch Genommenen, sondern grundsätzlich auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbsmaßnahme zuzurechnen ist.

UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2

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BGH, 01.03.2007 - I ZR 51/04 - Krankenhauswerbung

Für die Annahme, dass ein Verband eine im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erhebliche Zahl von Unternehmern als Mitglieder hat, kommt es nicht darauf an, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichem Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem maßgeblichen Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind.

Der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG setzt voraus, dass die Werbung geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken (Aufgabe von BGH, Urt. v. 26. 10. 2000 - I ZR 180/ 98, GRUR 2001, 453, 455 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum).

UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; HeilmittelwerbeG § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

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BGH, 18.05.2006 - I ZR 116/03 - Brillenwerbung

Wird die Mitgliedschaft in einem Wettbewerbsverband durch einen anderen Verband vermittelt, so können die Unternehmer, die Mitglieder des vermittelnden Verbands sind, dem Wettbewerbsverband auch dann i. S. des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG angehören, wenn wegen eines Beitrittmangels nur eine faktische Mitgliedschaft in dem Wettbewerbsverband besteht.

UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2

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BGH, 19.04.2007 - I ZR 92/04 - Gefälligkeit

Nach § 8 Abs. 2 UWG werden dem Inhaber eines Unternehmens Zuwiderhandlungen eines Mitarbeiters, die dieser in seinem privaten Bereich begeht, nicht zugerechnet, auch wenn die Tätigkeit ihrer Art nach zur Unternehmenstätigkeit gehört.

UWG § 8 Abs. 2

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BGH, 09.11.2006 - I ZB 28/06 - Gesamtzufriedenheit

Wird ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch einer privaten Krankenkasse oder einer nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG klagebefugten Einrichtung gegen eine gesetzliche Krankenkasse nicht auf einen Verstoß gegen Vorschriften des SGB V, sondern ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen gestützt, deren Beachtung auch jedem privaten Mitbewerber obliegt, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung i. S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG, sondern um eine Streitigkeit, für die der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach § 13 GVG eröffnet ist.

GVG §§ 13, 17a Abs. 4 Satz 4; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1

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BGH, 02.10.2008 - I ZB 96/07 - Auswärtiger Rechtsanwalt VII

Beauftragt ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG) oder eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG), einen nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt mit der Verfolgung eines Wettbewerbsverstoßes (§ 3 UWG) bzw. eines Verstoßes gegen die §§ 307 bis 309 BGB (§ 1 UKlaG) oder gegen Verbraucherschutzgesetze (§ 2 UKlaG), zählen die Reisekosten dieses Rechtsanwalts zum Prozessgericht nicht zu den notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2

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BGH, 03.05.2007 - I ZR 19/05 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer

a) Erteilt der auf Zahlung in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers dem Geschädigten rechtliche Hinweise, die die Honorarzahlung des Geschädigten an den von ihm mit der Feststellung der Schadenshöhe beauftragten Kraftfahrzeugsachverständigen betreffen, liegt darin keine Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit i. S. von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG.

b) Die fehlende Kenntnis der Rechtsprechung zur Erstattung von Sachverständigenkosten macht den Unfallgeschädigten nicht zu einer geschäftlich unerfahrenen Person i. S. von § 4 Nr. 2 UWG.

UWG §§ 3, 4 Nr. 2 und 11, § 8 Abs. 3 Nr. 1; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1

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