Rechtsprechung zu § 15 UrhG
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BGH, 17.07.2003 - I ZR 259/00 - Paperboy
1. Werden mit einer Klage Verbote verschiedener Handlungen begehrt, deren Ausspruch jeweils von unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen abhängt, erfordert es das Gebot, einen bestimmten Klageantrag zu stellen, daß die einzelnen Handlungen in gesonderten Anträgen als konkrete Verletzungsformen umschrieben werden.
2. a) Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch nicht in das Vervielfältigungsrecht an diesem Werk eingegriffen.
b) Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird.
3. a) Nach § 15 UrhG (i. d. F. vom 9. September 1965) steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, die öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes zu erlauben oder zu verbieten. Dieses Recht ist als unbenanntes Recht in dem umfassenden Verwertungsrecht des Urhebers aus § 15 UrhG enthalten.
b) Durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk, wird in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes nicht eingegriffen.
4. a) Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet als Bestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist keine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung.
b) Das Datenbankherstellerrecht aus § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG wird nicht verletzt, wenn aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, die in einer Datenbank gespeichert sind, durch einen Internet-Suchdienst einzelne kleinere Bestandteile auf Suchwortanfrage an Nutzer übermittelt werden, um diesen einen Anhalt dafür zu geben, ob der Abruf des Volltextes für sie sinnvoll wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Suchdienst dabei wiederholt und systematisch im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG auf die Datenbank zugreift.
5. Ein Internet-Suchdienst, der Informationsangebote, insbesondere Presseartikel, auswertet, die vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden sind, handelt grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn er Nutzern unter Angabe von Kurzinformationen über die einzelnen Angebote durch Deep-Links den unmittelbaren Zugriff auf die nachgewiesenen Angebote ermöglicht und die Nutzer so an den Startseiten der Internetauftritte, unter denen diese zugänglich gemacht sind, vorbeiführt. Dies gilt auch dann, wenn dies dem Interesse des Informationsanbieters widerspricht, dadurch Werbeeinnahmen zu erzielen, daß Nutzer, die Artikel über die Startseiten aufrufen, zunächst der dort aufgezeigten Werbung begegnen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks ist wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Nutzer erleichtern.
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BFH, 26.01.2006 - V R 70/03
Die Ausstrahlung eines Fernsehprogramms ist keine Filmvorführung i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG 1980 (Bestätigung von Abschn. 167 Abs. 2 Satz 2 UStR 1996/ 2005).
UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b; UStG 1967 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a; Richtlinie 77/ 388/ EWG Art. 12 Abs. 4, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. q; UrhG § 15 Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 20
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BGH, 17.02.2000 - IZR 194/97
Kabelweitersendung
a) Die Vorschrift des § 20b Abs. 1 UrhG ist nicht anwendbar auf Ansprüche, die aus Rechtsverletzungen hergeleitet werden, die vor ihrem Inkrafttreten begangen worden sind.
b) Zur Frage des Eingriffs in das Senderecht durch die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Kabelweiterübertragung des Programms einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in deren Versorgungsbereich.
c) Der Umstand, daß eine Werknutzung durch einen öffentlich-rechtlichen Zwang oder eine gesetzliche Verpflichtung, wie sie der Versorgungsauftrag einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt darstellt, ausgelöst wird, rechtfertigt nicht, bei der Werknutzung die dem Urheber gesetzlich gewährten Ansprüche nicht zu beachten (Bestätigung von BGH, Urt. v. 4. 6. 1987 I ZR 117/ 85, GRUR 1988, 206, 211 Kabelfernsehen II).
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BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66
Das Urheberrecht ist als Nutzungsrecht "Eigentum" i. S. des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gebietet die grundsätzliche Zuordnung des wirtschaftlichen Wertes eines geschützten Werkes an den Urheber. Damit ist aber nicht jede nur denkbare Verwertungsmöglichkeit verfassungsrechtlich gesichert.
Es ist Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und sozialen Bedeutung des Urheberrechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG). Das Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu den Kulturgütern rechtfertigt es, daß geschützte Werke nach ihrem Erscheinen ohne Zustimmung des Urhebers in Sammlungen für den Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch aufgenommen werden dürfen, nicht aber, daß der Urheber sein Werk hierfür vergütungsfrei zur Verfügung stellen muß (§ 46 UrhG).
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BGH, 03.03.2005 - I ZR 133/02 - Atlanta
Die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der Erschöpfung nach § 17 Abs. 2 UrhG trifft denjenigen, der sich darauf beruft. Der Nachweis, ob eine Übereignung stattgefunden hat, die in der Regel einen Veräußerungstatbestand i. S. des § 17 Abs. 2 UrhG darstellt, kann gegebenenfalls durch die Vermutung des § 1006 BGB erleichtert werden.
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BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 764/66
1. Art. 14 GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht, dem Urheber für jeden Fall der Ausleihe eines geschützten Werkes einen "Bibliotheksgroschen" zu gewähren.
2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß dem Urheber ein Vergütungsanspruch nach § 27 Abs. 1 UrhG nur dann zusteht, wenn die Vermietung Erwerbszwecken des Vermieters dient.
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BFH, 18.08.2005 - V R 42/03
Die Übertragung von Senderechten an Übersetzungen von Nachrichtensendungen in die Deutsche Gebärdensprache unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1999 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c; Richtlinie 77/ 388/ EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3, Anhang H Nr. 8; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 3 Satz 1, § 20, § 49 Abs. 2; BGG § 6 Abs. 1
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BGH, 17.04.1986 - I ZR 213/83 - Anwaltschriftsatz
Zur Frage der Urheberrechtsschutzfähigkeit eines Anwaltsschriftsatzes.
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
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BGH, 24.05.2007 - I ZR 42/04 - Staatsgeschenk
a) Ein Eingriff in das urheberrechtliche Verbreitungsrecht aus § 17 Abs. 1 UrhG ist nicht gegeben, wenn bei einer öffentlichen Veranstaltung das Original oder ein Vervielfältigungsstück des geschützten Werkes nur symbolisch übergeben wird.
b) Wird bei einer öffentlichen Veranstaltung, bei der keine urheberrechtliche Nutzungshandlung stattfindet, auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk der bildenden Kunst (hier: ein ohne Zustimmung des Eigentümers auf Segmenten der Berliner Mauer angebrachtes Gemälde) in besonderer Weise hingewiesen, hat der Urheber jedenfalls dann keinen Anspruch auf Benennung nach § 13 UrhG, wenn er sich selbst zuvor nicht zu seinem Werk bekannt hat (etwa durch Anbringung einer Urheberbezeichnung).
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BGH, 15.02.2007 - I ZR 114/04 - Wagenfeld-Leuchte
Werden Vervielfältigungsstücke eines in Deutschland urheberrechtlich geschützten Werks der angewandten Kunst im Inland angeboten, so ist das Verbreitungsrecht des Urhebers auch dann verletzt, wenn die Veräußerung im Ausland (hier: Italien) erfolgen soll und das Werk dort urheberrechtlich nicht geschützt ist.
UrhG § 17 Abs. 1
