Rechtsprechung zu § 43 UrhG
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BAG, 12.03.1997 - 5 AZR 669/95

Nimmt ein Einzelhandelsunternehmen mit einer von seinem angestellten Dekorateur gestalteten Schaufensterdekoration an einem von einem Lieferanten veranstalteten Wettbewerb teil, hat der Angestellte keinen Anspruch auf Wertersatz oder eine Sondervergütung, wenn der Arbeitgeber einen Preis gewinnt (hier: Erholungsreise im Wert von 7. 000, 00 DM).

UrhG §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 31, 32, 36, 43, 97 Abs. 1, 104; ArbGG §§ 2 Abs. 2, 48; GVG § 17a

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BAG, 13.09.1983 - 3 AZR 371/81

1. Computerprogramme sind urheberrechtsfähig.

2. Wer als Arbeitnehmer verpflichtet ist, urheberrechtlich geschützte Werke zu schaffen, überträgt dem Arbeitgeber im Zweifel auch ohne ausdrückliche Vereinbarung das Recht zur Nutzung der geschaffenen Werke. Ein Arbeitnehmer, der dies verhindern will, muß einen entsprechenden Vorbehalt ausdrücklich erklären. Ob der Arbeitgeber im Zweifel nur ein einfaches Nutzungsrecht erwirbt, bleibt unentschieden.

3. Ein Arbeitnehmer kann eine besondere Vergütung für die Nutzung der von ihm in Erfüllung des Arbeitsvertrages geschaffenen Werke nur verlangen, wenn dies vereinbart ist. Ist ein Arbeitnehmer arbeitsvertraglich nicht zur Schaffung urheberrechtlich geschützter Werke verpflichtet, so kann eine Vergütungsvereinbarung den Umständen zu entnehmen sein.

UrhG §§ 2, 27, 36, 43; BGB §§ 133, 157, 242, 611, 612

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BGH, 27.09.1990 - I ZR 244/88 - Grabungsmaterialien

Zur Frage der Urheber- und Eigentumsrechte an archäologischen Grabungsmaterialien.

UrhG §§ 2 Abs. 2, 43; BGB §§ 950 Abs. 1, 985, 986 Abs. 1

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BGH, 11.10.1990 - I ZR 59/89 - Videozweitauswertung

Die Videozweitauswertung von (Kino-) Spielfilmen war im Jahre 1968 eine noch nicht bekannte Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 4 UrhG.

UrhG § 31 Abs. 4

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BGH, 23.10.2001 - X ZR 72/98 - Wetterführungspläne II

Ein von einem Arbeitnehmer im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten für seinen Arbeitgeber entwickeltes Computerprogramm begründet die einen Vergütungsanspruch nach § 20 ArbEG auslösende Vorzugsstellung nicht schon deshalb, weil dem Arbeitgeber an dem Programm nach dem Urheberrecht ein alleiniges Nutzungsrecht zusteht und eine Nachschöpfung aus tatsächlichen Gründen, insbesondere wegen des Dekompilierungsverbots und der darauf beruhenden Schwierigkeit einer solchen Nachbildung ausscheidet.

Ein Anspruch auf Auskunft über tatbestandsmäßige Voraussetzungen eines Anspruchs setzt über die mangelnde Kenntnis des Auskunftsberechtigten hinaus voraus, daß dieser nicht nur seinen Anspruch, sondern auch die Gründe plausibel darlegt, warum ihm eine weitere Spezifizierung der Anspruchsvoraussetzungen nicht möglich ist.

ArbEG § 20, UrhG § 69 b; BGB § 242

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BGH, 26.01.1995 - I ZR 63/93 - Videozweitauswertung III

1. Die Bekanntheit einer Nutzungsart (hier: Videozweitauswertung von Kinospielfilmen) i. S. d. § 31 Abs. 4 UrhG erfordert, daß die Nutzungsart nicht nur mit ihren technischen Möglichkeiten bekannt ist, sondern auch als wirtschaftlich bedeutsam und verwertbar. Der Zeitpunkt der Bekanntheit kann auch schon vor dem Zeitpunkt liegen, in dem die neue Verwertungsform tatsächlich einen wirtschaftlichen bedeutsamen Umfang erreicht hat.

2. Risikogeschäfte über eine technisch zwar bekannte, aber wirtschaftlich zunächst noch bedeutungslose Nutzungsart sind zulässig, sofern die neue Nutzungsart konkret benannt, ausdrücklich vereinbart und von den Vertragspartnern auch erörtert und damit erkennbar zum Gegenstand von Leistung und Gegenleistung gemacht wird. § 31 Abs. 4 UrhG greift in diesen Fällen nicht ein.

UrhG § 31 Abs. 4, § 89 Abs. 1

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BGH, 24.10.2000 - X ZR 72/98 - Wetterführungspläne

Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner betrieblichen Aufgaben geschaffen, kommt ein Anspruch auf Arbeitnehmervergütung grundsätzlich nicht in Betracht.

UrhG § 69 b; ArbnErfG §§ 2, 3, 9 ff.

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BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 1143/90

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Auslegung von § 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) durch den Bundesgerichtshof mit Art. 14 Abs. 1 Satz ...

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