Rechtsprechung zu § 385 ZPO
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BVerfG, 17.03.2008 - 1 BvR 3069/06

Gründe: I. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich ein Rechtsanwalt gegen seine Verpflichtung, in einem Zivilprozess als Zeuge auszusagen.

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BGH, 26.10.2006 - III ZB 2/06

a) Die Anordnung zur Vorlage von Urkunden oder anderen Unterlagen nach § 142 ZPO kann auch der Bereitstellung von Beweismitteln dienen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126/ 98 - NJW 2000, 3488).

b) Eine gemäß § 142 ZPO als Dritte auf Vorlage von Unterlagen in Anspruch genommene juristische Person kann die Herausgabe verweigern, wenn ihr dadurch ein eigener vermögensrechtlicher Schaden entstehen würde (§ 142 Abs. 2 Satz 1 ZPO i. V. m. § 384 Nr. 1 ZPO). Hierfür genügt es, dass die Durchsetzung von Ansprüchen gegen sie auch nur erleichtert würde (Abweichung von RGZ 32, 381).

ZPO §§ 142, 384 Nr. 1

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BGH, 01.08.2006 - X ZR 114/03 - Restschadstoffentfernung

a) Die Bestimmung des § 142 ZPO ist - auch im Licht völkerrechtlicher Vorgaben und europarechtlich bindender Normen wie Art. 6 der Richtlinie 2004/ 48/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums - in verschiedenen Rechtsgebieten, wie im gewerblichen Rechtsschutz insgesamt und insbesondere bei den technischen Schutzrechten, differenziert zu betrachten und anzuwenden.

b) Bei Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte kann eine Vorlegung von Urkunden oder sonstigen Unterlagen nach § 142 ZPO angeordnet werden, wenn die Vorlegung zur Aufklärung des Sachverhalts geeignet und erforderlich, weiter verhältnismäßig und angemessen, d. h. dem zur Vorlage Verpflichteten bei Berücksichtigung seiner rechtlich geschützten Interessen nach Abwägung der kollidierenden Interessen zumutbar ist.

c) Als Anlass für eine Vorlageanordnung kann es ausreichen, dass eine Benutzung des Gegenstands des Schutzrechts wahrscheinlich ist.

ZPO § 142; DurchsetzungsRL Art. 6

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