Rechtsprechung zu § 561 ZPO
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BGH, 22.02.2001 - III ZB 71/99

Die nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts ergangene Entscheidung im Erlaßstaat über die Verbindlichkeit oder Aufhebung des Schiedsspruchs kann im Verfahren der Rechtsbeschwerde berücksichtigt werden.

ZPO §§ 1065 Abs. 2 Satz 2, 561 Abs. 1

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BGH, 28.06.2000 - VIII ZR 240/99

1. Ist an einem Kreditvertrag (Finanzierungsleasingvertrag), nach dessen Inhalt der Kredit (das Leasingobjekt) für eine gewerbliche Tätigkeit einer GmbH bestimmt ist, als Kreditnehmer (Leasingnehmer) neben der GmbH deren Gesellschafter/ Geschäftsführer beteiligt, so ist letzterer Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG (Fortführung von BGHZ 133, 71, 77 f.; 133, 220, 223; BGH, Urteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/ 96, ZIP 1997, 642).

2. Ein Leasingvertrag, an dem mehrere Personen als Leasingnehmer beteiligt sind, kann vom Leasinggeber nur einheitlich gegenüber allen Leasingnehmern gekündigt werden (im Anschluß an BGHZ 26, 102, 103).

3. Ist bei einem Finanzierungsleasingvertrag einer von mehreren Leasingnehmern Verbraucher, so hängt die Wirksamkeit einer Kündigung des Leasinggebers wegen Zahlungsverzugs insgesamt davon ab, daß gegenüber diesem Leasingnehmer die Kündigungsvoraussetzungen des § 12 VerbrKrG erfüllt sind.

4. Der Leasinggeber verliert den Anspruch auf die Leasingraten, wenn eine von ihm ausgesprochene Kündigung des Leasingvertrages unwirksam ist, der Leasingnehmer die Kündigung aber für wirksam hält und der Aufforderung des Leasinggebers folgend das Leasinggut zurückgibt.

5. Der Tatbestand des Berufungsurteils ist auch dann als Grundlage für die revisionsrechtliche Überprüfung des Berufungsurteils ungeeignet, wenn er den übereinstimmenden Tatsachenvortrag der Parteien zutreffend wiedergibt, dieser aber in sich widersprüchlich ist.

BGB §§ 535, 554; VerbrKrG §§ 1, 12; ZPO § 561

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BGH, 13.01.2000 - IX ZB 3/99

a) Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Berücksichtigung tatsächlichen Vorbringens zu Restitutionsgründen in der Revisionsinstanz gilt grundsätzlich auch im Verfahren der weiteren Beschwerde in Rückerstattungssachen.

b) Der im Allgemeininteresse liegende Zweck des § 6a BRüG gebietet es, Behauptungen zu Restitutionsgründen, mit denen einem unlauteren Verhalten des Antragstellers entgegengetreten werden kann, im Verfahren der weiteren Beschwerde zuzulassen.

ÜberlG §§ 1, 2; ZPO §§ 561, 580 ff; BRüG §§ 6a, 43a

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BGH, 10.08.2005 - XII ZR 97/02

1. a) Billigt das Berufungsgericht in einem Urteil, mit dem es das erstinstanzliche Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufhebt und die Sache zurückverweist, die materiellrechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, ist es an diese Beurteilung im erneuten Berufungsverfahren nicht gebunden (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 23. Juni 1992 - XI ZR 227/ 91 - NJW 1992, 2831, 2832).

b) Nimmt das Berufungsgericht eine solche Bindung irrtümlich an und verschließt sich daher weiteren Ausführungen einer Partei zur rechtlichen Beurteilung, liegt darin regelmäßig ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs.

2. Hat der Gegner der beweisbelasteten Partei deren Vortrag zu Protokoll der mündlichen Verhandlung zugestanden, braucht die beweisbelastete Partei nicht zu beweisen, dass der Gegner der deutschen Sprache hinreichend mächtig war. Vielmehr obliegt es dem Gegner, darzulegen und zu beweisen, dass sein Geständnis der Wahrheit nicht entspricht und auf mangelnder Sprachkenntnis beruhte.

3. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs oder ähnlich schwerwiegende, eine Zulassung an sich erfordernde Verfahrensfehler des Berufungsgerichts rechtfertigen die Zulassung der Revision durch das Revisionsgericht nicht, wenn die rechtliche Überprüfung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt, dass das Berufungsurteil im Ergebnis aus anderen Gründen richtig ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/ 02 - NJW 2003, 3205 ff.).

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 2 (§ 565 Abs. 2 ZPO a. F.) analog; ZPO §§ 288 Abs. 1, 290, 418 Abs. 2, 543 Abs. 2, 544 Abs. 1 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7, 561

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BGH, 17.05.2000 - VIII ZR 216/99

Beruht die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts auf widersprüchlichen Feststellungen, die dem Revisionsgericht keine hinreichend sichere Beurteilung des Parteivorbringens erlauben, so ist das Berufungsurteil schon wegen dieses Mangels aufzuheben.

ZPO §§ 314, 549 Abs. 1, 561 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 15.07.1999 - III ZB 21/98

1. Die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen, gegen die die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof stattfindet, müssen grundsätzlich mit den für die rechtliche Beurteilung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen versehen sein.

2. Zur Prüfungskompetenz des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht nach neuem Schiedsverfahrensrecht.

3. Zur Erforderlichkeit der mündlichen Verhandlung nach neuem Schiedsverfahrensrecht.

ZPO § 561, § 1063 Abs. 2, § 1065 Abs. 2 Satz 2

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BAG, 13.06.1989 - 1 AZR 819/87

1. Der Rechtskraft nach § 145 Abs. 2 KO fähig ist nur die Eintragung einer Konkursforderung.

2. Die spätere Geltendmachung eines Masseanspruchs, der unrichtigerweise als Konkursforderung angemeldet und festgestellt worden ist, ist nicht ausgeschlossen.

3. Die Nachteilsausgleichsforderung, die während des Konkursverfahrens entsteht, ist eine Masseforderung (Vergleiche BAG Urteil vom 9. 7. 1985, 1 AZR 323/ 83 = BAGE 49, 160 = AP Nr. 13 zu § 113 BetrVG 1972).

4. Die nachträgliche Vereinbarung eines Sozialplans beseitigt nicht einen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Die Abfindungsleistungen, die der Arbeitnehmer aufgrund des Sozialplans erhalten hat, sind aber auf die Nachteilsausgleichsforderung anzurechnen.

BetrVG § 111, § 113 Abs. 1, Abs. 3; KVfSPlG § 1, § 4; KO § 3 Abs. 1, § 59 Abs. 1 Nr. 1, § 61 Abs. 1 Nr. 1, § 138, § 145, § 147; BGB § 781; ZPO § 561 Abs. 2, § 267

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BGH, 25.02.1999 - III ZR 53/98

Hat der Kläger als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in den Vorinstanzen ausschließlich ihm abgetretene Schadensersatzansprüche der Gesellschaft geltend gemacht, so ist seine Revision unzulässig, wenn mit ihr lediglich das Ziel verfolgt wird, nunmehr einen Individualanspruch des Klägers auf Ersatz des in der Verminderung des Wertes seiner Beteiligung an der Gesellschaft bestehenden Eigenschadens in den Rechtsstreit einzuführen.

ZPO § 561

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BGH, 21.11.2001 - XII ZR 162/99

a) Zur ordnungsgemäßen Revisionsbegründung, wenn der Revisionskläger die Revision ausschließlich auf neue Tatsachen stützt, die nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind.

b) Zur Aufrechnung mit einem - noch nicht titulierten - Anspruch auf Zugewinnausgleich gegenüber einem Anspruch auf anteilige Auszahlung des Veräußerungserlöses für einen früher gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand geschiedener Ehegatten (Anschluß an Senatsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/ 97 - FamRZ 2000, 355 ff.).

ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst a; BGB §§ 387, 1378 Abs. 2

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BAG, 21.02.2001 - 2 AZR 39/00

Betriebsbedingte Kündigung

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten ordentlichen Kündigung. Die 1951 geborene, verheiratete Klägerin war seit 1978 bei der beklagten gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der früheren kommunalen Wohnungsverwaltung der Stadt ...

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