Rechtsprechung zu § 66 ZPO
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BGH, 24.04.2006 - II ZB 16/05

a) In dem von einem Aktionär der abhängigen Gesellschaft gegen das herrschende Unternehmen und dessen Geschäftsleitung geführten Rechtsstreit auf Ersatz des - über den Reflexschaden hinausgehenden - unmittelbaren eigenen Schadens nach § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG haben andere außenstehende Aktionäre kein Recht zur Nebenintervention auf Klägerseite.

b) Das für eine zulässige Nebenintervention erforderliche rechtliche Interesse i. S. von § 66 Abs. 1 ZPO lässt sich in einem derartigen Fall weder aus eigenen unmittelbaren Schadensersatzansprüchen des Streithelfers gemäß § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG noch aus dessen Sonderklagerecht (§§ 317 Abs. 4, 309 Abs. 4 Satz 1 u. 2 AktG) auf Ersatz des Gesellschaftsschadens i. S. von § 317 Abs. 1 Satz 1 AktG gegen das herrschende Unternehmen ableiten.

ZPO § 66 Abs. 1; AktG § 317 Abs. 1

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BGH, 23.04.2007 - II ZB 29/05

a) Im Falle der aktienrechtlichen Anfechtungsklage kann der auf Klägerseite beitretende Aktionär sein nach § 66 ZPO erforderliches Interventionsinteresse am Obsiegen der unterstützten Partei schon allein damit begründen, dass ein stattgebendes Anfechtungsurteil gemäß § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ihm gegenüber Rechtskraft- und Gestaltungswirkung entfaltet.

b) Bei einem vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG v. 22. September 2005) wirksam erklärten Streitbeitritt auf Seiten des Anfechtungsklägers unterlag ein Nebenintervenient weder besonderen aktienrechtlichen Beschränkungen i. S. einer fristgebundenen "Nebeninterventionsbefugnis" entsprechend §§ 245 Nr. 1, 246 Abs. 1 AktG a. F. noch - im Wege "unechter Rückwirkung" - der durch das UMAG am 1. November 2005 neu eingeführten Nebeninterventionsfrist des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG n. F.

ZPO §§ 66, 71 Abs. 1; AktG §§ 245 Nr. 1, 246 Abs. 1, 4 (Fassung: vor und nach Inkrafttreten des UMAG v. 22. September 2005)

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BGH, 26.05.2008 - II ZB 23/07

a) Im Falle der aktienrechtlichen Anfechtungsklage kann auch nach Inkrafttreten des UMAG v. 22. September 2005 der auf Klägerseite beitretende Aktionär sein nach § 66 ZPO erforderliches Interventionsinteresse am Obsiegen der unterstützten Partei schon allein damit begründen, dass ein stattgebendes Anfechtungsurteil gemäß § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ihm gegenüber Rechtskraft- und Gestaltungswirkung entfaltet.

b) Auch nach Inkrafttreten des UMAG unterliegt ein auf Seiten des Anfechtungsklägers beitretender Nebenintervenient wie bisher keiner besonderen aktienrechtlichen Beschränkung i. S. einer - der Klagebefugnis gemäß § 245 Nr. 1 AktG entsprechenden - "Nebeninterventionsbefugnis" (i. Anschl. an Senatsbeschluss v. 23. April 2007 - II ZB 29/ 05, ZIP 2007, 1528 - z. V. b. in BGHZ 172, 136).

ZPO §§ 66, 71 Abs. 1; AktG § 245 Nr. 1 (Fassung: UMAG v. 22. September 2005, BGBl. I, S. 2802)

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BGH, 04.07.2007 - XII ZB 224/03

Im postmortalen Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 10, 621 a Abs. 1 ZPO, § 1600 e Abs. 2 BGB, § 56 c FGG ist es dem als Erzeuger des Kindes in Betracht kommenden Mann verwehrt, sich als Nebenintervenient mit dem Ziel der Abweisung der Klage zu beteiligen und gegen die stattgebende Entscheidung Beschwerde einzulegen.

ZPO §§ 66, 621 Abs. 1 Nr. 10, 621 a Abs. 1; BGB § 1600 e Abs. 2; FGG §§ 20 Abs. 1, 56 c

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BGH, 17.01.2006 - X ZR 236/01 - Carvedilol

Für die Zulässigkeit der Nebenintervention im Patentnichtigkeitsverfahren reicht es jedenfalls aus, wenn der Nebenintervenient ein Unternehmen ist, das durch das Streitpatent in seinen geschäftlichen Tätigkeiten als Wettbewerber beeinträchtigt werden kann (Aufgabe von BGHZ 4, 5 - Schreibhefte I und Sen. Beschl. v. 17. 05. 1968 - X ZR 71/ 67, Liedl 1967/ 68, 368).

PatG §§ 81 ff., 99 Abs. 1, 110 ff.; ZPO § 66

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BGH, 17.04.2007 - X ZB 41/03 - Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren

a) Hat das Prozessgericht die Sequestration eines Patents angeordnet, das sich im Einspruchsverfahren befindet, so ist der Sequester befugt, in Vertretung des Patentinhabers Beschwerde gegen die Widerrufsentscheidung der Patentabteilung einzulegen.

b) Wie im Nichtigkeitsverfahren ist auch im Einspruchsverfahren § 265 Abs. 2 ZPO mit der Folge entsprechend anzuwenden, dass ein Einzelrechtsnachfolger des Patentinhabers ohne Zustimmung des Einsprechenden nicht berechtigt ist, in die Verfahrensstellung des Patentinhabers einzutreten.

c) Der Einzelrechtsnachfolger des Patentinhabers ist berechtigt, dem Einspruchsverfahren als Streithelfer des Patentinhabers beizutreten.

ZPO § 938 Abs. 2, § 265 Abs. 2, § 66; PatG § 99 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 30 Abs. 3

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BGH, 10.01.2006 - VIII ZB 82/05

a) Die Nebenintervention kann bereits im Mahnverfahren erfolgen.

b) Bei der Nebenintervention beschränkt sich die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit auf die persönlichen Prozesshandlungsvoraussetzungen des Nebenintervenienten. Die besonderen Voraussetzungen der Nebenintervention sind lediglich auf Antrag einer Hauptpartei und nur im Verfahren nach § 71 ZPO zu prüfen; dies gilt insbesondere für die Frage, ob der Nebenintervenient ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat.

c) Solange es an einer wirksamen Zurückweisung der Nebenintervention fehlt, hat der Beigetretene die Stellung und die Befugnisse eines Nebenintervenienten.

ZPO §§ 66, 71

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BFH, 07.08.2002 - I R 99/00

1. Bei einer Ausgliederung durch Neugründung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG 1995 ist der übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers. Dieser bleibt deshalb Steuerschuldner. Er bleibt auch Beteiligter eines anhängigen Aktivprozesses (Anschluss an BGH-Urteil vom 6. Dezember 2000 XII ZR 219/ 98, NJW 2001, 1217).

2. Im Verfahren über eine Anfechtungsklage ist eine subjektive Klageänderung nicht sachdienlich, wenn der angefochtene Verwaltungsakt weder gegen den in den Prozess eintretenden Beteiligten ergangen ist noch gegen diesen wirkt (Bestätigung des Senatsurteils vom 28. Oktober 1970 I R 72/ 68, BFHE 100, 353, BStBl II 1971, 26).

FGO § 67, § 155; ZPO § 66, §§ 239 ff.; UmwG 1995 § 123 Abs. 3 Nr. 2, § 133 Abs. 1 Satz 1, § 135 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 06.12.2000 - XII ZR 219/98

Zur Umdeutung eines Rechtsmittels, das der Rechtsmittelkläger eingelegt hat in der irrtümlichen Annahme, er sei im Wege der Rechtsnachfolge - hier: im Wege einer Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG - Partei geworden, in einen Beitritt als Nebenintervenient verbunden mit dem Einlegen des Rechtsmittels in dieser Eigenschaft.

ZPO § 66 Abs. 2; BGB § 140; UmwG § 123 Abs. 3

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BGH, 04.07.2007 - XII ZB 68/04

Fechten das Kind, die Mutter oder der nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB als Vater geltende Mann die Vaterschaft an, ist der als biologischer Vater in Betracht kommende Mann nicht von Amts wegen beizuladen.

Eine eigene Berufung gegen das der Anfechtung stattgebende Urteil ist ihm verwehrt. Jedoch kann er dem Rechtsstreit als unselbständiger Nebenintervenient gemäß § 66 ZPO beitreten und im Namen der unterlegenen Hauptpartei Berufung einlegen.

ZPO § 640 e Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 1599, 1600 Abs. 1

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