Rechtsprechung zu § 850c ZPO
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BGH, 24.01.2006 - VII ZB 93/05
a) Der in § 850c Abs. 2a Satz 1, 1. Halbsatz ZPO bezeichnete Vergleichszeitraum ("Vorjahreszeitraum") umfasst die zwei Jahre, die seit dem letzten Zeitpunkt der Anpassung der Pfändungsfreigrenzen vergangen sind. Die vom Bundesministerium der Justiz am 25. Februar 2005 im Bundesgesetzblatt bekanntgemachte Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen zum 1. Juli 2005 ist rechtswirksam.
b) Über den Antrag des Gläubigers auf Klarstellung eines in Form eines Blankettbeschlusses ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entscheidet das Vollstreckungsgericht durch den Rechtspfleger.
ZPO § 850c
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BGH, 04.10.2005 - VII ZB 24/05
Zu den Voraussetzungen einer Anordnung nach § 850c Abs. 4 ZPO (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 28/ 05, Rpfleger 2005, 371 = FamRZ 2005, 1085).
ZPO § 850c Abs. 4
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BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 287/03
Der Anspruch eines Strafgefangenen auf Auszahlung seines Eigengeldes ist nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG pfändbar. Soweit das Eigengeld aus Arbeitsentgelt für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden ist, finden die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO keine Anwendung.
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BGH, 05.04.2005 - VII ZB 28/05
Die auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO zu treffende Bestimmung hat unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles und nicht lediglich nach festen Berechnungsgrößen zu erfolgen. Das schließt nicht aus, sich in diesem Rahmen an bestimmten Berechnungsmodellen zu orientieren. Ermessensfehlerhaft ist es lediglich, dieselbe Berechnungsformel unterschiedslos auf verschiedenartige Fallgestaltungen anzuwenden (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 142/ 04, FamRZ 2005, 438 = Rpfleger 2005, 201).
ZPO § 850 c Abs. 4
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BFH, 16.12.2003 - VII R 24/02
Der Anspruch auf Auszahlung des aus dem Arbeitsentgelt gebildeten Eigengeldguthabens eines Strafgefangenen ist nach Maßgabe der sich aus § 51 Abs. 4 und Abs. 5 StVollzG ergebenden Pfändungsbeschränkungen pfändbar. Die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO finden nach Sinn und Zweck dieser Pfändungsschutzvorschrift keine Anwendung.
AO 1977 §§ 309, 319; ZPO §§ 829, 850, 850c; StVollzG §§ 43, 47, 51 Abs. 4, § 52
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BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 165/03
Erhält ein Schuldner laufend vom Umsatz abhängige Lizenzgebühren als Entgelt für die Nutzung eines von ihm persönlich entwickelten "Produkts" können diese dem Pfändungsschutz nach § 850 oder § 850i Abs. 1 ZPO jeweils in Verbindung mit § 850c ZPO unterfallen.
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BGH, 28.03.2007 - VII ZB 94/06
Eine Reduzierung der in § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Pauschalbeträge auf den tatsächlich geleisteten Unterhaltsbetrag kommt grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang genügt.
ZPO 850 c Abs. 1 Satz 2
