Rechtsprechung zu § 864 ZPO
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BGH, 20.10.2005 - IX ZR 145/04

a) § 108 InsO findet auf Erbbaurechtsverträge keine Anwendung.

b) Ansprüche auf Erbbauzinsen begründen für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Masseverbindlichkeiten.

InsO §§ 55, 103, 108; ErbbauVO §§ 1, 9 Abs. 1

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BGH, 24.01.2008 - V ZB 99/07

Einem Schuldner, dem gemäß § 149 Abs. 1 ZVG eine Eigentumswohnung belassen wurde, kann von dem Vollstreckungsgericht nicht deshalb nach § 149 Abs. 2 ZVG die Räumung aufgegeben werden, weil der Schuldner das auf sein Wohnungseigentum entfallende laufende Wohngeld nicht bezahlt.

ZVG § 149 Abs. 2

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BGH, 10.04.2003 - IX ZR 106/02

a) Ausgaben der Zwangsverwaltung genießen nur dann den Vorrang vor Grundpfandrechten, wenn von ihnen im Einzelfall eine objekterhaltende oder - verbessernde Wirkung ausgeht; hierfür reicht es weder aus, daß die Zwangsverwaltung mit Recht angeordnet ist, noch, daß die Ausgaben bei vorhandenen Nutzungen aus diesen zu bestreiten gewesen wären.

b) Die Vergütung des Zwangsverwalters kann nur berücksichtigt werden, wenn die Zwangsverwaltung notwendig war, um das Grundstück für die Zwangsversteigerung zu erhalten oder wiederherzustellen. Im Falle der Versteigerung eines Wohnungseigentums muß regelmäßig hinzukommen, daß sich die Tätigkeit des Zwangsverwalters gerade auf das Sondereigentum und nicht auf das Gemeinschaftseigentum bezog.

c) Wird ein Wohnungs- oder Teileigentum versteigert, sind erbrachte Wohngeldzahlungen des Zwangsverwalters nur insoweit zu berücksichtigen, als sie objekterhaltend oder - verbessernd verwandt worden sind; dies muß der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger darlegen und beweisen.

ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 1

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BVerwG, 08.03.1999 - 8 B 252.98

1. Der Bescheid gemäß Art. 14 Abs. 6 Satz 6 2. VermRÄndG über die Kündigung der Sicherungshypothek nach § 18 Abs. 1 Satz 3 VermG (F. 1991) ist dinglicher Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen der in der Hypothek genannten Geldsumme aus dem Grundstück.

2. Eines besonderen Leistungsbescheides für die durch Kündigung fällig gestellte Forderung bedarf es insofern nicht.

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