Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a) |
| Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 864 - 871) |
(1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können.
(2) Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks, einer Berechtigung der im Absatz 1 bezeichneten Art oder eines Schiffes oder Schiffsbauwerks ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist.
Rechtsprechung zu § 864 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 864 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, finnisches Blockhaus, 20.5.88 (BGHZ 104, 298)
§ 93 BGB, Unwirksamkeit einer Zwangsvollstreckung (hier nach § 825 ZPO) in wesentliche Bestandteile (kein Eigentumserwerb möglich), vgl. §§ 864, 865 ZPO
Literatur im Internet zu § 864 ZPO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 864 ZPO:
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 848 III (Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache) (zu §§ 864 ff)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 136 (Verstrickungsbruch, Siegelbruch)
Rechtsberatung
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