Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a)   
   Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 864 - 871)   
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Gegenstand der Immobiliarvollstreckung

(1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können.

(2) Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks, einer Berechtigung der im Absatz 1 bezeichneten Art oder eines Schiffes oder Schiffsbauwerks ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist.

Rechtsprechung zu § 864 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, finnisches Blockhaus, 20.5.88 (BGHZ 104, 298)
    § 93 BGB, Unwirksamkeit einer Zwangsvollstreckung (hier nach § 825 ZPO) in wesentliche Bestandteile (kein Eigentumserwerb möglich), vgl. §§ 864, 865 ZPO

Literatur im Internet zu § 864 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 864 ZPO:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 848 III (Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache) (zu §§ 864 ff)

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