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   BGH, 22.09.2022 - V ZB 2/20   

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https://dejure.org/2022,29746
BGH, 22.09.2022 - V ZB 2/20 (https://dejure.org/2022,29746)
BGH, Entscheidung vom 22.09.2022 - V ZB 2/20 (https://dejure.org/2022,29746)
BGH, Entscheidung vom 22. September 2022 - V ZB 2/20 (https://dejure.org/2022,29746)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ansetzen einer Verfahrensgebühr für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts des Gläubigers i.R.e. einheitlichen Zwangsversteigerungsverfahrens; Miteigentumsanteile als Gegenstand der Zwangsvollstreckung

  • rewis.io
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    RVG VV Nr. 3311 Ziff. 1; RVG § 15 Abs. 2; ZVG § 18 Alt. 3
    Einfache Verfahrensgebühr für Rechtsanwalt im Zwangsversteigerungsverfahren über Bruchteile eines Grundstücks bei gesamtschuldnerischer Haftung der Miteigentümer für Forderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zwangsversteigerung in hälftige Miteigentumsanteile ist nur eine Angelegenheit!

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nur eine Angelegenheit i. S. v. § 15 Abs. 2 RVG, wenn der Rechtsanwalt den Gläubiger in einem Zwangsversteigerungsverfahren über mehrere Bruchteile eines Grundstücks wegen einer Forderung vertritt, für die die Miteigentümer als Gesamtschuldner haften

Kurzfassungen/Presse

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Gebühren: Zwangsversteigerungsverfahren über mehrere Bruchteile eines Grundstücks wegen einer Forderung gegen gesamtschuldnerisch haftende Eigentümer

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zwangsversteigerungsverfahren über mehrere Bruchteile eines Grundstücks nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit (IVR 2022, 153)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 125
  • WM 2023, 1150
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 24.03.2016 - III ZB 116/15

    Rechtsanwaltsvergütung: Einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit bei

    Auszug aus BGH, 22.09.2022 - V ZB 2/20
    Für einen einheitlichen Rahmen reicht es grundsätzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitlich bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 150/18, ZIP 2020, 242 Rn. 23 f.; Beschluss vom 24. März 2016 - III ZB 116/15, NJW-RR 2016, 883 Rn. 6 f.; Urteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, NJW 2010, 3035 Rn. 20 f.).

    Indem das Vollstreckungsgericht die Voraussetzungen für eine Verbindung nach den Vorgaben des § 18 Alt. 3 ZVG bejaht, wird zugleich der für eine gebührenrechtliche Angelegenheit notwendige Zusammenhang hergestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - III ZB 116/15, NJW-RR 2016, 883 Rn. 7 zum Erkenntnisverfahren).

    Wie bereits ausgeführt, schließt es das Vorliegen einer Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG weder aus, dass mehrere Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit einer getrennten Prüfung bedürfen, noch dass Forderungen gegenüber mehreren Schuldnern ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - III ZB 116/15, NJW-RR 2016, 883 Rn. 6 f.; Urteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, NJW 2010, 3035 Rn. 20 f.).

  • BGH, 27.07.2010 - VI ZR 261/09

    Freistellungsanspruch für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten: Tätigkeit in

    Auszug aus BGH, 22.09.2022 - V ZB 2/20
    Für einen einheitlichen Rahmen reicht es grundsätzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitlich bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 150/18, ZIP 2020, 242 Rn. 23 f.; Beschluss vom 24. März 2016 - III ZB 116/15, NJW-RR 2016, 883 Rn. 6 f.; Urteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, NJW 2010, 3035 Rn. 20 f.).

    (b) Von einer Angelegenheit wäre selbst dann auszugehen, wenn der Rechtsanwalt - anders als hier - ausnahmsweise nicht gleichzeitig mit der Vollstreckung gegen die Miteigentümer beauftragt werden sollte; nur eine Angelegenheit kann auch vorliegen, wenn ein erteilter Auftrag lediglich ergänzt wird (BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 150/18, ZIP 2020, 242 Rn. 25; Urteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, NJW 2010, 3035 Rn. 22).

    Wie bereits ausgeführt, schließt es das Vorliegen einer Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG weder aus, dass mehrere Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit einer getrennten Prüfung bedürfen, noch dass Forderungen gegenüber mehreren Schuldnern ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - III ZB 116/15, NJW-RR 2016, 883 Rn. 6 f.; Urteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, NJW 2010, 3035 Rn. 20 f.).

  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 150/18

    Weitervertrieb von Filmen auf DVD trotz Kündigung der Lizenzverträge; Aussprechen

    Auszug aus BGH, 22.09.2022 - V ZB 2/20
    Für einen einheitlichen Rahmen reicht es grundsätzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitlich bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 150/18, ZIP 2020, 242 Rn. 23 f.; Beschluss vom 24. März 2016 - III ZB 116/15, NJW-RR 2016, 883 Rn. 6 f.; Urteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, NJW 2010, 3035 Rn. 20 f.).

    (b) Von einer Angelegenheit wäre selbst dann auszugehen, wenn der Rechtsanwalt - anders als hier - ausnahmsweise nicht gleichzeitig mit der Vollstreckung gegen die Miteigentümer beauftragt werden sollte; nur eine Angelegenheit kann auch vorliegen, wenn ein erteilter Auftrag lediglich ergänzt wird (BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 150/18, ZIP 2020, 242 Rn. 25; Urteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, NJW 2010, 3035 Rn. 22).

  • BGH, 14.04.2010 - IV ZB 6/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Berechnung der Termins- und der Verfahrensgebühr bei

    Auszug aus BGH, 22.09.2022 - V ZB 2/20
    Die Verbindung der Verfahren in dem Anordnungsbeschluss könnte also, wenn für die ursprünglich zwei Verfahren zwei Gebühren anfielen - was nicht der Fall ist (hierzu sogleich) -, hieran nach dem in § 15 Abs. 4 RVG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken nichts mehr ändern, sondern hätte nur zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt neu entstehende Gebühren nur noch einmal anfallen, nunmehr aus dem Gesamtwert der verbundenen Verfahren (vgl. AnwK-RVG/Mock, 9. Aufl., Vor VV 3311, 3312 Rn. 6; Stöber/Keller, ZVG, 22. Aufl., Einleitung Rn. 517; Wolf in Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Rn. 14.101 f. sowie zu Klage- bzw. Anfechtungsverfahren BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - IV ZB 6/09, NJW 2010, 3377 Rn. 14; Beschluss vom 10. Mai 2010 - II ZB 14/09, ZIP 2010, 1413 Rn. 17).

    Der Rechtsanwalt ist zudem generell gehalten, anstehende Verfahren seines Auftraggebers in ihrer objektiven Zusammengehörigkeit gebührenrechtlich als eine Angelegenheit zu behandeln und damit zu einer geringeren Kostenbelastung beizutragen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - IV ZB 6/09, NJW 2010, 3377 Rn. 15 mwN).

  • BGH, 29.10.2020 - V ZB 13/20

    Miteigentumsanteile als Gegenstand einer Zwangsversteigerung

    Auszug aus BGH, 22.09.2022 - V ZB 2/20
    Insoweit werden sie vollstreckungsrechtlich wie mehrere Grundstücke behandelt (Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - V ZB 13/20, NJW-RR 2021, 467 Rn. 7).

    Die Versteigerung sämtlicher Miteigentumsanteile eines Grundstücks unterscheidet sich in der Sache zudem nicht wesentlich von der Versteigerung eines im Alleineigentum stehenden Grundstücks (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - V ZB 13/20, WM 2021, 308 Rn. 7, 12).

  • LG Tübingen, 04.12.2019 - 5 T 252/19

    Anwaltsgebühr bei Zwangsversteigerungsantrag gegen Eheleute

    Auszug aus BGH, 22.09.2022 - V ZB 2/20
    Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung u.a. in AGS 2020, 223 veröffentlicht ist, ist für die Tätigkeit des Rechtsanwalts der Gläubigerin nur eine 0, 4 Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Ziff. 1 VV RVG anzusetzen, weil es sich um ein einheitliches Zwangsversteigerungsverfahren handele.

    Folglich handelt es sich, wenn der Gläubiger die Zwangsversteigerung zweier Miteigentumsanteile an einem Grundstück beantragt, zunächst um zwei Verfahren, auch wenn der Antrag in einem einheitlichen Schriftsatz gestellt wird (insoweit zutreffend Traub, IVR 2020, 117 in seiner Anmerkung zur Entscheidung des Beschwerdegerichts).

  • BGH, 10.03.2011 - VII ZB 3/10

    Rechtsanwaltsvergütung in der Zwangsvollstreckung: Gebührenrechtliche Gegenstände

    Auszug aus BGH, 22.09.2022 - V ZB 2/20
    Das Vollstreckungsgericht hat mithin zu Recht eine 0, 4 Verfahrensgebühr angesetzt und zwar aus dem einfachen Wert des zu vollstreckenden Gesamtbetrags (§ 26 Nr. 1 RVG), weil die Schuldner gesamtschuldnerisch haften und sich insoweit eine Wertaddition nach § 22 Abs. 1 RVG verbietet (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZB 3/10, NJW-RR 2011, 933 Rn. 13 f.; aA Mock, VE 2020, 79 f.).
  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 125/05

    Rechtsfolgen der Eigentumsumschreibung aufgrund einer nachrangigen

    Auszug aus BGH, 22.09.2022 - V ZB 2/20
    Die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach dieser Vorschrift kommt vorliegend in Betracht, weil sich die betreibende Gläubigerin und die Schuldner in Bezug auf die Frage, in welcher Höhe die Kosten erstattungsfähig und nach § 788 ZPO beizutreiben sind, in einem kontradiktorischen Verhältnis gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 77/06, NJW-RR 2007, 955 Rn. 4 f.; Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 6 f.).
  • BGH, 15.03.2007 - V ZB 77/06

    Erfallen der Mehrvertretungsgebühr bei Vollstreckung aus einem die einzelnen

    Auszug aus BGH, 22.09.2022 - V ZB 2/20
    Die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach dieser Vorschrift kommt vorliegend in Betracht, weil sich die betreibende Gläubigerin und die Schuldner in Bezug auf die Frage, in welcher Höhe die Kosten erstattungsfähig und nach § 788 ZPO beizutreiben sind, in einem kontradiktorischen Verhältnis gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 77/06, NJW-RR 2007, 955 Rn. 4 f.; Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 6 f.).
  • BGH, 14.09.2018 - V ZR 138/17

    Entziehung des Wohnungseigentums bei Bruchteilseigentum: Abwendung der Wirkungen

    Auszug aus BGH, 22.09.2022 - V ZB 2/20
    Auch bei der Vollstreckung wegen einer nicht dinglich gesicherten Forderung bietet die gemeinsame Versteigerung aber in aller Regel mehr Aussicht auf Erfolg, weil viele Bietinteressenten kein Interesse daran haben werden, nur einen einzelnen Miteigentumsanteil zu erwerben (vgl. Senat, Urteil vom 14. September 2018 - V ZR 138/17, ZfIR 2019, 147 Rn. 20).
  • BGH, 22.03.2007 - V ZB 138/06

    Zeitgleiche Versteigerung mehrerer Grundstücke ohne Verbindung der Verfahren

  • BGH, 10.05.2010 - II ZB 14/09

    Rechtsanwaltskosten: Vergütung des Prozessbevollmächtigten einer

  • BGH, 10.08.2006 - I ZB 99/05

    Anwaltsgebühren bei Vollstreckungsanträgen gegen mehrere Schuldner

  • OLG Köln, 17.06.2003 - 4 WF 64/03

    Anhörung der Eltern zum Sorgerecht

  • KG, 27.06.2003 - 1 W 126/03

    Zwangsvollstreckungsverfahren zur Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen:

  • OLG Stuttgart, 21.04.2023 - 5 U 348/21

    Stornierung von Flugbuchungen: Schätzung der Rückerstattungshöhe bei im Flugpreis

    Für einen einheitlichen Rahmen reicht es grundsätzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitlich bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. September 2022 - V ZB 2/20 ZMR 2023, 84 Rn. 8 mwN).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2023 - L 19 AS 1486/22

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an

    Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH, Urteil vom 22.01.2019 - VI ZR 402/17 m.w.N. und Beschluss vom 22.09.2022 - V ZB 2/20).
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