Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802k) |
(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.
(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 813b, 829, 850k, 850l, 851a und 851b kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.
Rechtsprechung zu § 788 ZPO
- 44 Entscheidungen zu § 788 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, Flughafenverfahren [Kostenerinnerung], 10.12.98 (BVerfGE 99, 338)
§§ 57 I, 113 II BRAGO, §§ 788, 91 ZPO, § 170 VwGO analog, angemessene Leistungsfrist für den Vollstreckungsschuldner
Literatur im Internet zu § 788 ZPO
- Detektivkosten - Höhe und Erstattungsfähigkeit
von Martin Heynert
AnwBl 1999, 140
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Querverweise
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)
- Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
- § 4 (Vergütung der registrierten Personen)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- Berufungsverfahren
- § 121
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 302 IV 2 (Vorbehaltsurteil) (zu § 788 III)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 717 II (Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils) (zu § 788 III)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Gegenstandswert
- § 25 (Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Gegenstand und Dauer der Verjährung
- § 197 I Nr. 6 (Dreißigjährige Verjährungsfrist)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- §§ 421 ff (Gesamtschuldner) (zu § 788 I 2)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Kostenhaftung
- § 29 Nr. 4 (Weitere Fälle der Kostenhaftung)
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