Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802) |
(1) Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der in den §§ 704, 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen.
(2) Aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 kann im gesamten Bundesgebiet vollstreckt werden.
Literatur im Internet zu § 801 ZPO
Querverweise
Auf § 801 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 801 ZPO:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 15a (Beitreibung durch Gerichtsvollzieher) (zu § 801 I)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Rechtshilfe
- § 160 (zu § 801 II)
Rechtsberatung
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