Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802k) |
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
Rechtsprechung zu § 771 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 49 Entscheidungen zu § 771 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 771 ZPO bei ibr-online
- BGH, Anwaltanderkonto, 8.2.96 (NJW 1996, 1543)
§ 771 ZPO, Treuhand
- BGH, Grundschuldbestellung durch Ehefrau, 19.10.93 (NJW 1994, 128)
§ 826 BGB, Mitwirkung am Vertragsbruch ist nicht ohne weiteres sittenwidrig, sondern nur bei gezieltem kollusiven Zusammenwirken;
§ 771 ZPO, durch Vormerkung (§ 883 BGB) gesicherter Verschaffungsanspruch begründet kein Widerspruchsrecht
- BGH, Tankstelleneinrichung, 28.6.78 (BGHZ 72, 141)
§ 771 ZPO, Sicherungseigentum, im Falle einer Pfändung beim Sicherungseigentümer (als Vollstreckungsschuldner) besteht ein Widerspruchsrecht des Sicherungsgebers nur bis zur Verwertungsreife nach der Sicherungsabrede
- BGH, Vollstreckung gegen Vorbehaltsverkäufer, 11.11.70 (BGHZ 55, 20)
§ 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Eigentumsvorbehalt: Anwartschaftsrecht als "sonstiges Recht" iSv § 823 I BGB, zur Frage der Schadensberechnung;
zur Frage des Verschuldens des Vollstreckungsgläubigers, der in eine beim Schuldner weggenommene Sache (§ 808 ZPO), die diesem nicht gehört, vollstreckt;
§ 771 ZPO, Widerspruchsrecht des Vorbehaltskäufers gegen die Zwangsvollstreckung;
§ 814 ZPO, Zuschlag in der Zwangsvollstreckung verschafft dem Dritten Eigentum durch Hoheitsakt (Unanwendbarkeit von § 161 I 2 BGB);
§ 2 AnfG, zur Möglichkeit des Anfechtungsgegners, nach § 156 KostO Einwendungen gegen eine notarielle Kostenrechnung, aus der vollstreckt wird, vorzubringen;
§§ 422, 387 BGB, gegen eine Gesamtforderung kann der Schuldner auch aufrechnen mit einer Gegenforderung, die er nur gegen einen der Gläubiger hat;
§ 530 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> (Hinweis: jetzt § 533 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), zur Frage der Sachdienlichkeit
Literatur im Internet zu § 771 ZPO
- § 771 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 771 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- Berufungsverfahren
- § 121
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- Entscheidung über den Zuschlag
- § 93
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Sanierungsträger und andere Beauftragte
- § 161 (Sicherung des Treuhandvermögens)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
- 2a. Refinanzierungsregister
- § 22j (Wirkungen der Eintragung in das Refinanzierungsregister)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 985 (Herausgabeanspruch)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Gütergemeinschaft
- Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten
- § 1455 Nr. 9 (Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Allgemeine Vorschriften
- § 262 I (Rechte Dritter)
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