Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802) |
(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.
(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.
Rechtsprechung zu § 780 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 10 Entscheidungen zu § 780 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 780 ZPO bei ibr-online
- BGH, geänderte "Gepräge"-Rechtsprechung, 28.9.00 (NJW 2001, 146)
§ 249 BGB, normativer Schadensbegriff: im Regreßprozeß (gegen einen Anwalt oder Steuerberater) wegen eines Fehlers im Ausgangsverfahren sind auch bei zwischenzeitlicher Rechtsprechungsänderung die früheren Rechtsprechungsmaßstäbe anzulegen, Art. 3, 20 III GG;
§ 519 III ZPO <Fassung bis 31.12.01>, ein zunächst beschränkter Berufungsantrag steht grds. nicht der Möglichkeit entgegen, die Berufung später wieder auf den gesamten ursprünglichen Streit auszudehnen (kein konkludenter teilweiser Rechtsmittelverzicht);
Antrag nach § 780 ZPO ist vor dem Revisionsgericht nur zulässig, wenn er nicht bereits vor dem Berufungsgericht gestellt werden konnte
Literatur im Internet zu § 780 ZPO
Querverweise
Auf § 780 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 780 ZPO:
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 305 (Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung) (zu § 780 I)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1629a I 2 (Beschränkung der Minderjährigenhaftung)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Beschränkung der Haftung des Erben
- § 1990 (Dürftigkeitseinrede des Erben)
Rechtsberatung
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