Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802)   

§ 713
Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Rechtsprechung zu § 713 ZPO

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Literatur im Internet zu § 713 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 713 ZPO:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 511 II (Statthaftigkeit der Berufung)
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