Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802k) |
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Rechtsprechung zu § 709 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 709 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 709 ZPO bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 709 ZPO
- Das ZPO-Reformgesetz
von RiAG a.D. Hans van Els
Ein Überblick für das Familienrecht - ausgenommen die Rechtsmittel
Forum Familienrecht 1/2002, S. 4-8
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Querverweise
Auf § 709 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Entschädigung des Verletzten
- § 406
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