Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802) |
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Rechtsprechung zu § 709 ZPO
18.001 Entscheidungen zu § 709 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 16.04.2013 - 19 W 8/13
Rückgabe der Sicherheit, Übersicherung
- BGH, 07.03.2012 - IV ZR 277/10
Notwendigkeit des Erreichens eines Beschwer in Höhe von 600 EUR für die ...
- OLG Zweibrücken, 08.03.2001 - 4 U 135/00
Höhe der Sicherheitsleistung nach § 709 ZPO bei Entzug der Grundlage eines ...
- OLG Zweibrücken, 01.06.2007 - 2 UF 36/07
vorläufige Vollstreckbarkeit eines Abänderungsurteils
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.10.2007 - 2 P 237/07
Beschlussweg; Fiskus; Hand, öffentliche; Sicherheitsleistung; Vollstreckbarkeit, ...
- BGH, 13.12.2012 - V ZB 149/12
Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde
- OVG Niedersachsen, 16.05.2003 - 4 LB 569/02
Vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung im Urteil des ...
- OLG Frankfurt, 23.10.2003 - 16 U 72/03
Reisevertrag: Ausschluss von nicht rechtzeitig angemeldeten Reisemängeln; ...
- OLG Frankfurt, 09.01.2013 - 23 U 46/12
Unzulässigkeit einer Berfung wegen Nichterreichung der Berufungssumme (hier: in ...
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Literatur im Internet zu § 709 ZPO
- Das ZPO-Reformgesetz
von RiAG a.D. Hans van Els
Ein Überblick für das Familienrecht - ausgenommen die Rechtsmittel
Forum Familienrecht 1/2002, S. 4-8
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Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Entschädigung des Verletzten
- § 406