Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802k)   
§ 709
Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Rechtsprechung zu § 709 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 709 ZPO

Querverweise

Auf § 709 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 710 (Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers)
          § 711 (Abwendungsbefugnis)
          § 712 (Schutzantrag des Schuldners)
          § 752 (Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung)
Redaktionelle Querverweise zu § 709 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Sicherheitsleistung
            §§ 108 ff (Art und Höhe der Sicherheit) (zu §§ 709 ff)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Versäumnisurteil
            § 343 S. 1 (Entscheidung nach Einspruch) (zu § 709 S. 2)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 720a (Sicherungsvollstreckung)
          § 751 II (Bedingungen für Vollstreckungsbeginn)
          § 775 Nr. 2 (Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung) (zu § 709 S. 2)

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