Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802k) |
Literatur im Internet zu § 792 ZPO
Querverweise
Auf § 792 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- Berufungsverfahren
- § 121
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 727 (Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbschein
- § 2353 (Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag)
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