Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802) |
(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.
(2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
(3) Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.
(4) Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr.
(5) Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.
(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
Rechtsprechung zu § 758a ZPO
54 Entscheidungen zu § 758a ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 10.08.2006 - I ZB 126/05
Immobilien - Zutritt zur Wohnung, um Gasversorgung abzustellen
- AG Augsburg, 26.06.2012 - 1 M 12733/12
1. Auch für einen Durchsuchungsbeschluss nach § 758 a Absatz 1 Satz 1 ZPO ...
- OLG Nürnberg, 13.12.2012 - 12 W 2180/12
1. Reisekosten eines Rechtsanwalts, der eine Partei vertritt, die bei einem ...
- OLG Koblenz, 14.04.2009 - 5 W 219/09
Immobilien - Herausgabeanspruch des Hausmeisters für Zentralschlüssel
- LG Mönchengladbach, 20.11.2007 - 5 T 317/07
Rechtsschutzbedürfnis, Durchsuchungsanordnung, vergeblicher Vollstreckungsversuch ...
- KG, 16.10.2009 - 14 U 18/09
Anfechtung von Zahlungen des Schuldners zur Abwendung der Vollstreckung
- OLG Celle, 16.01.2009 - 2 W 15/09
Verfahrensrecht - Ermittlung der Reisekosten bei langer Bahnfahrt?
- LG Bonn, 15.10.2010 - 6 T 223/10
Zwangsvollstreckung - Anforderungen an Wohnungsdurchsuchungsanordnung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.02.2011 - V ZB 280/10
Zwangsvollstreckung - Anordnung der Zwangsvollstreckung ist Vollstreckungstitel
- BGH, 24.02.2011 - V ZB 280/10
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Querverweise
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 19 (Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- Berufungsverfahren
- § 121
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Vollstreckung in Sachen
- § 289 (Zeit der Vollstreckung)
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Allgemeine Vorschriften
- § 807 I Nr. 3 (Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 13 II